Neues Online-Verfahren für Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Corona

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By Schmitz,

Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können ab Montag, 27. April 2020 online beantragt werden.

Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos. Die Anträge werden digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Land übermittelt. Das Online-Verfahren wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium entwickelt. Neben dem Onlineantrag wird den Behörden eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.

Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Der Staat muss für seine Bürgerinnen und Bürger da sein – und das schnell, unkompliziert und unbürokratisch. Die Corona-Krise zeigt uns dabei auf, wie wichtig die Digitalisierung der Verwaltung von Bund und Ländern ist. Deshalb drücken wir hier aufs Gas und digitalisieren die Leistungen, die aktuell besonders stark nachgefragt und benötigt werden.“

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Es macht mich ein bisschen stolz, dass wir in Nordrhein-Westfalen bei allen Herausforderungen der gegenwärtigen Krise auch dieses Projekt gestemmt haben. Federführend für zehn Bundesländer haben wir gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium in kürzester Zeit dieses neue Online-Verfahren auf die Beine gestellt. Jetzt kommt es insbesondere darauf an, dass die Antragstellerinnen und Antragssteller nur unsere offizielle Website benutzen. Damit können sie ausschließen, dass ihre Daten über gefälschte Internetseiten an Betrüger geraten, wie es zuletzt bei anderen staatlichen Hilfen geschehen ist.“

Weitere Informationen:
Anträge stellen können Selbstständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen würden. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung. Anträge können über dieselbe Internetseite ab kommender Woche gestellt werden.

Wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit dem 30. März 2020 gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Neu ist, dass diese Entschädigung nun auch online beantragt werden kann.

Das Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Schrittweise teilnehmen werden die Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Das Projekt ist Teil der Verwaltungsdigitalisierung, welche im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes in Kooperation zwischen Ländern und Bund vorangetrieben wird.

Wichtiger Hinweis für Bürgerinnen und Bürger:
Überprüfen Sie immer die URL des Onlineantrags und nehmen Sie sich vor betrügerischen Websites in Acht. Weitere Tipps, wie Sie sich im Internet schützen können, finden Sie auch auf der Informationsseite des Bundesamt für Informationssicherheit (BSI)

 

Quelle: Land NRW

Schutzschirm für Warenverkehr und Lieferketten

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Um Lieferketten, Exporte und den Warenverkehr deutscher Unternehmen auch in der Corona-Krise aufrechtzuerhalten, spannt die Bundesregierung einen milliardenschweren Schutzschirm: Der Staat übernimmt im laufenden Jahr Garantien für Warenkreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro.

Mit dem Schutzschirm setzt die Bundesregierung eine Forderung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) um, wonach Unternehmen in der Corona-Krise nicht Gefahr laufen dürfen, auf unbezahlten Rechnungen ihrer in- und ausländischen Kunden sitzen zu bleiben.

„Wichtige Lieferketten in Deutschland und weltweit geraten durch die Corona-Krise unter erheblichen Druck“, erklärt Volker Treier, Mitglied der DIHK-Hauptgeschäftsführung. Denn in der Krise gehen nicht nur für viele Unternehmen die Auftragseingänge zurück, auch die Zahlungsausfälle nehmen zu – und damit auch die Risiken der Warenkreditversicherer, die diese Lieferbeziehungen oft erst ermöglichen.

Notwendige Voraussetzung zur Stabilisierung der Wertschöpfungsketten

Diese Risiken federt die Bundesregierung nun mit der Staatsgarantie ab. Mit ihrem Schutzschirm für Warenkreditversicherungen habe sie „jetzt eine notwendige Voraussetzung dafür geschaffen, die häufig in Wertschöpfungsketten organisierte deutsche Wirtschaft an dieser Stelle zu stabilisieren“, lobt Treier den Beschluss. Geeignete Absicherungsinstrumente seien gerade in der Krise unverzichtbar, um nicht noch weitere Liquidität aus den Unternehmen zu ziehen.

Auch die EU-Kommission hat den Schutzschirm bereits abgesegnet. Demnach garantiert der Bund Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro für das laufenden Jahr. Auch die Kreditversicherer beteiligen sich an dem Schutzschirm, indem sie Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen Euro selbst tragen. Zudem übernehmen sie die Ausfallrisiken, die über die Garantie des Bundes hinausgehen.

 

Quelle:

https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/presseinformationen/schutzschirm-fuer-warenverkehr-und-lieferketten–23006

Information der Stadt Dorsten zur Öffnung des Einzelhandels ab 20.04

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Vorgeschriebene hygienische Vorgaben müssen erfüllt werden. Der Ordnungsdienst kontrolliert

Gemäß der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen ab Montag (20.04.2020) auch in Dorsten wieder viele Einzelhändler ihre Ladenlokale öffnen.

Das Ordnungs- und Rechtsamt hat dazu eine Zusammenfassung bzw. Übersicht (Download) erstellt.

Die Vereinbarung gilt für alle Ladenlokale, deren Fläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt. Unabhängig von der Fläche dürfen zudem alle Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und Fahrradhandels sowie Buchhandlungen, Möbelhäuser und Babyfachmärkte wieder öffnen.

In den Ladenlokalen gilt es zwingend, die vorgeschriebenen hygienischen Vorgaben zu erfüllen. Es ist darauf zu achten, dass sich pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche maximal eine Person im Ladenlokal aufhält. Der Zutritt zu den Geschäften ist gewissenhaft zu steuern. In den Ladenlokalen und in Warteschlangen ist zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Die Stadt Dorsten hat einen Vordruck für einen Aushang für ein Fenster im Eingangsbereich eines jeden Ladenlokals / Geschäfts erstellt, an dem der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) unmittelbar die Verkaufsfläche sowie die maximal zulässige Kundenzahl erkennen kann. Alle Ladenlokale werden gebeten, diesen Aushang zu verwenden.

Aushang mit automatischer Berechnung der max. zulässigen Kundenzahl als Excel-Tabelle.

Aushang als Blankoformular zum Eintragen der per Hand der max. zulässigen Kundenzahl.

Die Vorgaben zu den hygienischen Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich u. a. aus § 5 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Dorsten werden die Einhaltung der Vorgaben überprüfen.

Das Ordnungs- und Rechtsamt der Stadt Dorsten hat für die Einzelhändler folgende Informationen zusammengestellt: 

Der Zutritt darf nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind:

  • 1. Spuckschutz an allen Theken-/Kassenbereichen (Plexiglaswand); soweit dies nicht möglich ist, sind alternative Schutzmaßnahmen zu treffen;
  • 2. Aushängen von Hinweisen zur Einhaltung der Hygienestandards und Abstandsregelungen (RKI) in Plakatform an den Eingängen;
  • 3. Bodenmarkierungen im Theken-/Kassenbereich mit Abständen von min. 1,5 Meter;
  • 4. Warteschlangen sind zu verhindern, wenn dies nicht gänzlich möglich ist, ist dafür Sorge zu tragen, dass 1,5 Meter Abstand zwischen den Kunden eingehalten wird, gleiches gilt für die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge);
  • 5. Angabe der gleichzeitig maximal zulässigen Kunden im Ladenlokal im Eingangsbereich (Faktor: 1 Person/10m² vorhandene Verkaufsfläche gem. Einzelhandelserlass NRW, soweit nicht durch Besonderheiten im Einzelfall weitere Einschränkungen notwendig sind (Empfehlung: z.B. Bekleidungsgeschäfte max. doppelte Menge an Kunden wie vorhandene Umkleidekabinen));
  • 6. Regelmäßige Desinfektion/Reinigung von Flächen, die typischerweise von Kunden berührt werden;
  • 7. Zutrittssteuerung (z.B. Pflicht zur Nutzung von Einkaufswagen und Begrenzung dieser auf die zulässige Anzahl an gleichzeitigen Kunden; es wird der Einsatz eines Ordners im Eingangsbereich zur Steuerung der Anzahl der vorhandenen Kunden dringend empfohlen);
  • 8. Kontakt zu Kunden ist – so weit wie tätigkeitsbezogen möglich – zu vermeiden;
  • 9. untersagt ist der Verzerr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und im Umkreis von 50m um die Verkaufsstelle; die SARS-COV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die Coronaschutzverordnung des Landes NRW sind einzuhalten.

Quelle und weitere Inforamtionen unter www.dorsten.de

Land NRW: Weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie

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Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 16. April 2020, weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat die Änderung der Coronaschutzverordnung unterschrieben, die ab dem 20. April in Kraft tritt.

Ministerpräsident Armin Laschet: „Bund und Länder haben sich am Mittwoch gemeinsam auf einen Weg in eine verantwortungsvolle Normalität geeinigt. Dass wir diese ersten Schritte jetzt gehen können, verdanken wir in erster Linie den Bürgerinnen und Bürgern: Jeder Einzelne hat durch sein persönliches Verhalten, durch das Einhalten von Regeln, durch den schmerzhaften Verzicht auf soziale Kontakte dazu beigetragen, dass die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt wurde. Dieser starke Zusammenhalt in unserer Gesellschaft beeindruckt mich und ich möchte mich dafür von Herzen bedanken. Jetzt gilt es, die erreichten Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie beizubehalten und gleichzeitig verantwortungsvolle und konzentrierte Schritte zu gehen, um das öffentliche Leben langsam wieder entstehen zu lassen. Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel unseres Alltags bleiben.“

Mit der neuen Coronaschutzverordnung werden nun die Maßnahmen umgesetzt, die die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am Mittwoch vereinbart haben.

Insbesondere für den Handel ergeben sich Änderungen. So dürfen ab dem 20. April 2020 zusätzlich zu den bereits bekannten Handelseinrichtungen alle Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Bau- und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte) öffnen. Auch Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels können wieder geöffnet werden.

Außerdem dürfen grundsätzlich alle Handelseinrichtungen dann betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigt. Dabei sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

Auf Grundlage der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten plant das Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs. Am 20. April sollen in Nordrhein-Westfalen zunächst die weiterführenden Schulen wieder öffnen, vorerst jedoch nur, damit Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulträger die Wiederaufnahme des Schulbetriebs vorbereiten können. Ab Donnerstag, den 23. April 2020, können dann auf freiwilliger Basis die ersten Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr Abschlussprüfungen ablegen zur Vorbereitung auf ihre Prüfungen wieder in die Schulen. Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen die Schulen schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – zunächst für die Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten. Diese erste Öffnung der Schulen ist nur unter Einhaltung strenger Vorgaben zum Hygiene- und Infektionsschutz möglich. Neben Vorgaben zu Hygieneplänen werden den Schulen in Kürze speziell entwickelte Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermittelt. Die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und aller in Schule Beschäftigten hat für die Landesregierung oberste Priorität.

Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 20. April bis zunächst zum 3. Mai 2020. Ende April werden die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und die Kanzlerin zu einem nächsten Gespräch zusammenkommen, um über weitere Schritte zu beraten.

 

Weitere Informationen und Downloads unter www.land.nrw

Anträge für Corona-Soforthilfe können ab 17. April wieder gestellt werden

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Damit Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige schnell an die dringend benötigte finanzielle Unterstützung kommen, können von Freitag (17.04.2020) an wieder Anträge auf NRW-Soforthilfe 2020 gestellt werden.

Die korrekte Antragsseite kann – wie bereits zuvor – ausschließlich über https://soforthilfe-corona.nrw.de aufgerufen werden. Auch die Auszahlung bereits bewilligter Anträge wird voraussichtlich Ende der Woche wiederaufgenommen. Nachdem Betrüger Daten abgegriffen hatten, hat die Landesregierung Ende vergangener Woche vorübergehend Auszahlung und Antragstellung gestoppt.

Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Viele Kleinbetriebe, Freiberufler und Soloselbstständige in Nordrhein-Westfalen warten derzeit dringend auf finanzielle Unterstützung. Damit die NRW-Soforthilfe auch bei den richtigen ankommt, greifen wir von nun an auf die konkrete Unterstützung der Finanzverwaltung zurück. Am Ende der Woche nehmen wir das durchgängige digitale Antragsverfahren mit zusätzlichen Sicherheitsprüfungen im Hintergrund wieder auf und starten mit ersten Auszahlungen.“

Innenminister Herbert Reul: „Wichtig ist, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller im Netz trotzdem weiter wachsam sind. Besonders skeptisch sollte man bei für Behörden ungewöhnlichen Endungen von Internet-Adressen wie „.info“ oder „.com“ sein. Unsere Spezialisten im LKA werden das aber im Rahmen ihres professionellen Monitorings ebenfalls im Blick behalten.“

Um sicherzustellen, dass die NRW-Soforthilfe nun zügig ankommt, erfolgt routinemäßig ein Abgleich der Daten mit der Finanzverwaltung. Dazu müssen Antragsteller im Antragsformular eine dem Finanzamt bekannte Bankverbindung angeben.

 

Quelle: Land NRW