NRW-Soforthilfe 2020: Antragsformular für Gründerinnen und Gründer aus 2020 gestartet

123

By Schmitz,

Gründerinnen und Gründer, die ihr Unternehmen nach dem 31.12.2019 gestartet haben, können ab heute ebenfalls mit Hilfe Ihres Steuerberaters oder ihrer Steuerberaterin einen Antrag auf die NRW-Soforthilfe stellen, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Dazu müssen die Antragsteller belegen, dass sie bis zum 11. März 2020 bereits Umsätze erzielten oder mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag. Antragsberechtigt sind auch Gründer, wenn sie bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, z. B. ein Pachtvertrag für ein Ladenlokal.  Entsprechende Unterlagen legen die Gründer dem Steuerberater vor, der das Formular in einem von Anfang bis Ende digitalen Verfahren ausfüllt und absendet.  Zugrunde gelegt werden die Umsätze aus dem Vormonat oder bei Unternehmen, die noch nicht durchgehend im Februar 2020 wirtschaftlich aktiv waren, die Umsätze aus dem Zeitraum der bisherigen Geschäftstätigkeit umgerechnet auf einen Monat (30 Tage).

Das entsprechende Antragsformular ist unter folgendem Link abrufbar:

http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de.

Details zu den Voraussetzungen und weitere Hinweise zum Verfahren finden Sie in den FAQ zur NRW-Soforthilfe 2020.

Quelle: Land NRW

Ausweitung der NRW-Soforthilfe und des MKW-Soforthilfeprogramms

123

By Schmitz,

Damit die NRW-Soforthilfe 2020 allen Kleinunternehmen in der Corona-Krise die erhoffte Unterstützung bringt, hat die Landesregierung eine schnelle, faire Vertrauensschutzlösung entwickelt.

Denn nach dem Willen der Bundesregierung darf die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden und nicht für den Lebensunterhalt. Damit Solo-Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten Zuschuss von insgesamt 2.000 Euro.

Die getroffene Regelung zur NRW-Soforthilfe gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die bis Ende April einen Antrag gestellt haben. Mit zusätzlichen Mitteln in Höhe von 27 Millionen Euro wird zudem die Unterstützung für freischaffende Künstler ausgeweitet: Das Mitte März aufgelegte Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur- und Wissenschaft wird auf 32 Millionen Euro aufgestockt. Bis zu 13.000 weitere Kulturschaffende erhalten damit einen Zuschuss für den Lebensunterhalt von 2.000 Euro für die Monate März und April.

Kulturministerin Isabel Pfeiffer-Poensgen: „Mit der heutigen Entscheidung haben wir als Land eine faire Lösung für viele freischaffende Künstlerinnen und Künstler gefunden, die von den Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Es war mir persönlich ein besonderes Anliegen, dass wir die Vielzahl an Kulturschaffenden, die bisher bei unserem MKW-Programm nicht zum Zuge gekommen sind, nicht im Stich lassen. Deshalb stocken wir unser Programm auf rund 32 Millionen Euro auf und bieten gleichzeitig als Land im Rahmen der NRW-Soforthilfe jenen Antragsstellern einen Vertrauensschutz, die bis Ende April die NRW-Soforthilfe für ihren Lebensunterhalt beantragt haben.“

Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Die Bundesländer haben sich beim Bund nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die von der Krise hart getroffenen Solo-Selbstständigen Teile der Soforthilfe auch zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen können. Die Bundesregierung ist dieser parteiübergreifenden Forderung der Länder bedauerlicherweise nicht gefolgt. Ich freue mich, dass wir mit der NRW-Vertrauensschutz-Lösung den Solo-Selbstständigen helfen, die Folgen der Krise abzumildern. Sie ist zugleich eine Anerkennung der unternehmerischen Leistung und Wertschätzung dieser Berufsgruppe.“

 

Die Regelungen im Überblick:

  • Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können.
  • Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben. Nicht gewährt wird dieser indirekte Zuschuss des Landes auch, wenn sie bereits eine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler erhalten haben.

 

Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler:

  • Antragsberechtigte, die bereits einen Antrag gestellt haben, bislang aufgrund der Mittelbegrenzung auf fünf Millionen Euro jedoch nicht zum Zuge gekommen sind, erhalten unter Nachweis ihrer künstlerischen Tätigkeit (Mitgliedschaft in Künstlersozialkasse oder anderem Künstlerbund) einen finanziellen Zuschuss für ihren Lebensunterhalt in Höhe von 2.000 Euro für die Monate März und April. Voraussetzung ist, dass sie im März und April keine Leistungen aus dem MKW-Programm, der NRW-Soforthilfe 2020 oder der Grundsicherung bezogen haben.
  • Auch die Unterstützung für jene Antragssteller, deren Antrag bereits positiv beschieden wurde, wird auf pauschal 2.000 Euro erhöht.

 

Mit der Corona-soforthilfe hat die Landesregierung seit dem Start Ende März bereits fast 400.000 Unternehmen unbürokratisch und finanzielle Unterstützung gewähren können. Insgesamt zahlten Land und Bund 4,07 Milliarden Euro aus. 86 Prozent der Antragssteller waren Selbstständige und Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern. 15.000 Anträge wurden abgelehnt.

 

Quelle: Land NRW

Umfrage „Digitalisierung & Corona-Pandemie“ in der Emscher-Lippe-Region

123

By Schmitz,

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beeinträchtigen die Wirtschaft hierzulande nach wie vor gravierend. Um das eigene Unternehmen am Laufen zu halten, kann der Einsatz von digitalen Technologien hilfreich sein.

Welche Erfahrungen haben Unternehmen in der Emscher-Lippe-Region mit digitalen Technologien während der aktuellen Krise bisher gemacht? Wo war Digitalisierung hilfreich, wo nicht? In welchen Bereichen konnte auf bestehendes Wissen zurückgegriffen werden, wo ist akuter Handlungsbedarf notwendig?

Eine Online Umfrage der Bergischen Universität Wuppertal (Projektpartner des Forschungsprojekts Emscher-Lippe^4 – www.el4.org) möchte zu diesen Fragen Erkenntnisse gewinnen.

Die Teilnahme ist bis zum 22.05.2020 möglich und dauert lediglich 5 bis 7 Minuten.

Link zur Teilnahme: https://umfrage.uni-wuppertal.de/index.php/831314?lang=de

Abstandsregel: kreative Lösungen für Menschen mit Einschränkungen erforderlich

123

By Schmitz,

Bürgermeister bittet Unternehmen, gute Lösungen für Menschen mit Einschränkungen zu finden

Spätestens bei der Lektüre der vom Land vorgegebenen Hygiene- und Infektionsstandards für nun wieder geöffnete Betriebe wird klar: So locker sind die Lockerungen nicht. Von Restaurants, Fitnessstudios oder Friseuren wird die Einhaltung strengster Regeln verlangt, wenn sie ihre Dienste wieder anbieten wollen.

Diese Regeln stellen einige Kundengruppen allerdings vor besondere Schwierigkeiten. Insbesondere Rollstuhlfahrer, Menschen die auf einen Rollator angewiesen oder in anderer Weise in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, können den Mindestabstand von 1,50 Metern oft kaum einhalten. Ein Dorstener Rollstuhlfahrer schrieb dazu an Bürgermeister Tobias Stockhoff: „Beispiel Apotheke – schon die Übergabe des Rezeptes ist mit 1,50 Meter Abstand eine Turnübung.“ Auch das Bezahlen mit Karte ist für einen im Rollstuhl sitzenden Menschen schwierig: Das Gerät liegt auf der Theke, er muss mit dem Rollstuhl sehr nahe heranfahren, will er die Geheimnummer vor dem Blick anderer geschützt eingeben – und kommt dabei oft zwangsläufig den Mitarbeitern näher als vorgeschrieben.

Bürgermeister Tobias Stockhoff appelliert an alle Unternehmen, die nun (wieder) Waren und Dienstleistungen anbieten: „Bitte berücksichtigen Sie, dass es manchen Kunden aufgrund einer Einschränkung oder Behinderung schwer fällt, die weiterhin wichtigen Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie einzuhalten. Bitte stellen Sie sich darauf ein und suchen Sie – vielleicht in direkter Absprache mit Betroffenen und unter Beachtung individueller Gegebenheiten – gute Lösungen zu finden, die den Bedürfnissen der Menschen ebenso gerecht werden wie dem weiterhin zwingend notwendigen Infektionsschutz.“

 

Quelle: www.dorsten.de

Aktualisiert: Neue Coronaschutzverordnung und Hygieneregelungen

123

By Schmitz,

Die Landesregierung hat in der Nacht auf Samstag die aktuelle Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die viele Lockerungen der bisherigen Beschränkungen zulässt.

„Die Lockerungen erfolgen nicht, weil Corona überwunden ist. Diese Lockerungen sind nur möglich, weil wir gemeinsam als Bürgerschaft in den letzten Wochen großartige Erfolge im Infektionsschutz erzielt haben. Wenn wir die wiedergewonnen Freiheiten behalten wollen, dürfen wir diese Erfolge nicht leichtfertig verspielen. Das Land hat mit dieser neuen Verordnung viel Verantwortung für den Infektionsschutz auf uns, die Bürgerinnen und Bürger, übertragen, statt weiterhin Zwang und Kontrolle auszuüben. Umso wichtiger ist es, dass wir alle die bekannten Corona-Regeln einhalten. Das ist eigentlich gar nicht schwer: Unnötige Treffen meiden, Abstand halten, Maske tragen, mindestens immer dort, wo Abstand nicht möglich ist und gründliche Hygiene.“ – Bürgermeister Tobias Stockhoff

Die neuen Regelungen im Überblick:

Ein Link zu den im Text genannten und vom Land festgelegten Hygienestandards für Gastronomie, Friseure, Fußpflege, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage und Fitnessstudios ist am Ende dieser Mitteilung zu finden.

Verhalten des Einzelnen:

Nach wie vor gelten die bekannten Einschränkungen für das Zusammentreffen in der Öffentlichkeit. Neu ist: Treffen sind erlaubt für Personen aus zwei Haushalten (bisher einer). Zu allen anderen Menschen muss im öffentlichen Raum weiterhin 1,50 Meter Abstand eingehalten werden oder – wenn Abstand nicht möglich ist – eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Darüber hinaus gilt Masken-Pflicht in Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind: Geschäfte, Museen, Gedenkstätten oder Gebäuden in Zoos. Die Pflicht gilt ferner bei Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die nicht mit 1,50 Meter Abstand erfolgen können. Sie gilt auch weiterhin auf Wochenmärkten, den Allgemeinflächen von Shoppingcentern oder in Warteschlangen sowie im Öffentlichen Nahverkehr. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung, Mitarbeiter, die durch einen Spuckschutz von Kunden getrennt sind (z.B. Kassiererinnen in Läden) sowie Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Besuche in Pflegeheimen und Wohnstätten (z.B. für Menschen mit Behinderungen) wurden bereits pünktlich zum Muttertag (10. Mai) in der letzten Corona-Schutzverordnung erlaubt. Die Stadt hat allen Einrichtungen die Bereitstellung von Schutzmaterial dafür angeboten. Besuche in anderen Betreuungseinrichtungen ohne einen der bekannten Ausnahmegründe sind ab dem 20. Mai wieder möglich, wenn für das Haus ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegt. Krankenhäuser dürfen ab Montag, 11. Mai, Besuche zulassen. In jedem Fall gilt: ein Besuch pro Tag und Patient, höchstens zwei Besucher.

Außerschulische Bildung

Bibliotheken und Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

Bei Bildungsangeboten in Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen müssen Hygiene und 1,50 Meter Mindestabstand sichergestellt sein. Erlaubt ist im Regelfall: Eine Person auf fünf Quadratmeter Raumgröße. Keinesfalls dürfen sich mehr als 100 Personen in einem Raum aufhalten. Sportliche Bildungsangebote müssen kontaktfrei erfolgen. Bei der Gesundheitsbildung (insbesondere Erste-Hilfe-Kurse) ist bei notwendiger Unterschreitung des

Mindestabstands von 1,50 Metern zwischen Personen dringend auf kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen oder Desinfektion und das Tragen einer Maske zu achten.

In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilnehmern untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist nur Einzelunterricht zulässig und eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen. Die Musikschule in Dorsten bietet ab Montag (11. Mai) zunächst nur Einzelunterricht an und wird in den nächsten Tagen weitere Änderungen beraten.

Kultur

In geschlossenen Räumen bleiben Konzerte und Aufführungen bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen für höchstens 100 Besucher sind mit einem strengen Hygienekonzept möglich.

Aufführungen im Freien sind zulässig, wenn bei Besuchern, in Warteschlangen und beim Zutritt der Mindestabstand gesichert ist. Auch hier gilt: Maximal 100 Zuschauer sind zulässig.

Proben sind mit Mindestabstand zulässig. Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente) dürfen nicht in Gruppen durchgeführt werden.

Sport

Jeder nicht kontaktfrei mögliche Sport bleibt untersagt. Der Unterricht in Tanzschulen ist zulässig mit einem festen Tanzpartner und Mindestabstand zu allen anderen Personen im Raum.

Wenn Sport und Training kontaktfrei erfolgen können, ist dabei auf Hygiene, Infektionsschutz und Mindestabstand zu achten. Die Nutzung jeglicher Vereinsräume (Kabine, Sanitär, Gesellschaftsräume) bleibt untersagt.

Für die Öffnung von Fitnessstudios hat das Land Hygiene- und Infektionsschutzstandards festgelegt.

Freizeit- und Vergnügungsstätten

Geschlossen bleiben Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Hallenbäder, Spaßbäder, Saunen, Spielbanken (Ausnahme: Automatenspiel) sowie Bordelle.

Freibäder dürfen ab 20. Mai wieder öffnen.

Spielhallen, Wettbüros und Automatenspiele in Spielbanken dürfen öffnen. Es gelten die bekannten Corona-Regeln: Mindestabstand und nötigenfalls Maske.

Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen bleibt sind untersagt.

Handel

Die bestehenden Regeln gelten weiter: Zutrittssteuerung, Mindestabstand, Maskenpflicht. Entfallen ist die Begrenzung auf 800 Quadratmeter. Größere Läden dürfen ebenfalls öffnen.

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

Tätowieren ist bis auf weiteres unzulässig.

Öffnen durften bereits oder dürfen ab Montag, wenn die vom Land festgelegten Infektionsschutzstandards eingehalten werden:

1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege,
3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
4. Massage

Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

Veranstaltungen und Versammlungen

Großveranstaltungen und Versammlungen bleiben zunächst grundsätzlich untersagt, es werden allerdings mehr Ausnahmen als bisher davon erlaubt. Zulässig sind ab Montag auch Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine. Auch hier gelten die Corona-Regeln Abstand und Hygiene.

Gastronomie

Für die Wiederöffnung von Restaurants, Kneipen, Imbissstuben u. ä. hat das Land Hygiene- und Infektionsschutzstandards festgelegt, die beachtet werden müssen. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Die Gastronomie darf auch wieder Räume für zulässige Versammlungen zur Verfügung stellen.

Beherbergung, Tagungen, Tourismus
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind ab dem 18. Mai wieder zulässig. Für Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, gilt das Verbot allerdings weiter. Dies gilt auch für Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze. Ausnahme: Die Ausländer sind selbst dauerhaft Eigentümer oder Pächter eines Wohnwagens oder Ferienhauses.

Bürgermeister Tobias Stockhoff: „Dass die Gefahr dieses heimtückischen Virus nicht zu unterschätzen ist, verdeutlicht der viel zu frühe Tod von Menschen – auch aus Dorsten. Von den aktuell fünf mit Corona infizierten und verstorbenen Dorstenern sind mindestens drei auch an Corona verstorben. Von diesen fünf Personen waren mir zwei persönlich bekannt („per Du“) und zwei weitere sind unmittelbare Angehörigen von Bekannten von mir. Die Auswirkungen von Corona sind nicht abstrakt. Sie sind konkret.“

Die vollständigen neuen Regelungen können unter den folgenden Links nachgelesen werden:

Corona-Schutzverordnung (gültig ab 11. Mai):
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020_lesefassung_final_0.pdf

Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Gastronomie (Innen- und Außengastronomie, Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen), Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege, Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre, Massage und Massagestudios, Fitnessstudios:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_vom_8._mai_2020_0.pdf

Hygienestandards für Beherbergungsbetriebe folgen.

Corona-Betreuungsverordnung (gültig ab 14. Mai):

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_fassung_coronabetrvo_ab_14.05.2020_lesefassung_final_0.pdf

Corona-Einreiseverordnung (gültig ab 10. Mai):

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_fassung_coronaeinrvo_ab_10.05.2020_lesefassung_final_0.pdf

Eine Übersicht, was ab Montag erlaubt ist und was nicht, kann hier heruntergeladen werden: