Umweltwirt­schafts­preis.NRW

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By Schmitz,

Der neu konzipierte und 2020 erstmals ausgelobte Umweltwirtschaftspreis.NRW würdigt das Engagement und den Mut von Unternehmen der Umweltwirtschaft, denen es gelingt, im Sinne der Gesellschaft und zukünftiger Generationen zu agieren und sich erfolgreich am Markt zu platzieren.

Der Umweltwirtschaftspreis.NRW wird vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) gemeinsam mit der NRW.BANK ausgelobt.

Der Wettbewerb zeichnet nachhaltige und innovative Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen aus, deren Produkte oder Dienstleistungen Klima- und Umweltschutz sowie Ressourceneffizienz mit wirtschaftlichem Erfolg verbinden.

Berücksichtigt werden alle Facetten unternehmerischen Handelns. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der ökologischen Wirkung, dem Innovationscharakter, dem Nutzen für die Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Erfolg.

Der Umweltwirtschaftspreis.NRW ist mit 60.000 Euro dotiert. Der Sieger erhält 30.000 Euro, der zweite Platz 20.000 Euro und der dritte Platz 10.000 Euro.

 

Weitere Informationen und Teilnahmbedingungen finden Sie unter www.umweltwirtschaftspreis.nrw

Kostenlose Gründungsberatung in Dorsten – neue Termine am 26. August 2020

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Das STARTERCENTER des Kreises Recklinghausen bietet in Kooperation mit der Wirtschaftsförderung in Dorsten GmbH (WINDOR) am Mittwoch, 26.08.2020, in der Zeit von 09.00 – 12.00 Uhr wieder individuelle Beratungsgespräche für Gründungswillige vor Ort an.

Die kostenfreien Beratungen stehen allen Menschen offen, die sich über das Thema „Selbständigkeit“ grundsätzlich informieren möchten, sind insbesondere jedoch auch für diejenigen gedacht, die schon konkrete Vorstellungen über eine Existenzgründung haben und diese im Einzelgespräch weiter intensivieren und auf Umsetzungsfähigkeit prüfen lassen möchten.

Neben Tipps zur Businessplanerstellung, Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten und administrativen Notwendigkeiten können auch andere Themen wie z.B. Marketing, persönliche Voraussetzungen oder Kalkulation im Rahmen der Erstberatung behandelt werden.

Die Beratungsstunden finden in den Räumen der WINDOR, Bismarckstr. 24, 46284 Dorsten statt. Die Hygienevorschriften sind zu beachten. Eine Anmeldung ist erforderlich. Tel. 66 34 51.

Momentan haben nur die Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den Büros der WINDOR, die einen Termin gebucht haben. Am Eingang findet eine Zugangskontrolle statt. Melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail.

Das Tragen eines (Behelfs-)Mund-Nasen-Schutz beim Betreten eines öffentlichen Verwaltungsgebäudes ist seit dem 21. April Pflicht! Diese Regelung gilt auch für Bürgerinnen und Bürger, die Büros der WINDOR besuchen möchten. Wer über keine Maske für den Zutritt verfügt, kann für seinen Termin für 1,00 € einmalig eine Maske erwerben. Die Gebühr ist bitte passend mitzubringen! Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

Weitere Informationen zum Thema „Existenzgründung“ erhalten Sie auch unter Tel. 66 34 60 (Herr Arno Schade).

NRW-Soforthilfe: Rückmeldeverfahren wird zum Herbst wieder aufgenommen

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Insgesamt wurden über die NRW-Soforthilfe 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Antragszeitraums Anfang Juli hat das Land gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben des Bundes als problematisch für die Unternehmen erwiesen.

Diese Punkte hatte Nordrhein-Westfalen daher dem Bund mitgeteilt und das Rückmeldeverfahren Mitte Juli zunächst angehalten. Nach den nun erzielten Verbesserungen wird das Rückmeldeverfahren noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.

Die Verbesserungen im Überblick:
  • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.

Fragen zum Verfahren können an die Mitarbeiter der Hotline unter 0211-7956 4995 gestellt werden.

Quelle: Land NRW

STARTERCENTER Recklinghausen: Veranstalltungsprogramm 2. Hj. 2020

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Das STARTERCENTER Kreis Recklinghausen hat sein Veranstalltungsprogramm für das zweite Halbjahr veröffentlicht.

Was macht das STARTERCENTER?

Sie wollen Ihre berufliche Zukunft selbst gestalten, Ihre eigene Chefin beziehungsweise Ihr eigener Chef werden? Vielleicht haben Sie schon eine zündende Idee, brauchen aber noch Unterstützung bei der Umsetzung? Das STARTERCENTER Kreis Recklinghausen hilft Ihnen bei den ersten Schritten in die Selbstständigkeit.

Hier erhalten Gründerinnen und Gründer sowie junge Unternehmen aus allen Bereichen kostenlose Informations- und Beratungsleistungen. Die Angebote reichen von der Erstberatung über die Intensivberatung bis hin zur Information und Beratung über Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten. Neben der Beurteilung von Businessplänen und dem Erstellen von Gründungsfahrplänen können Sie Zuschüsse zu Beratungs- und Coachingkosten beantragen. Sie bekommen Hinweise auf Seminare zum Thema Gründung und Unternehmensführung, Hilfestellung bei der Beantragung von Kleinkrediten (KfW-StartGeld) und bei Qualifizierungsbedarf wird eine Weiterbildungsberatung angeboten. Darüber hinaus ist es eine fachkundige Stelle für die Beantragung des Gründungszuschusses der Agentur für Arbeit. Eigene Seminare, Workshops und besondere Veranstaltungen runden das Angebot ab.

Wer sind das STARTERCENTER?

Im STARTERCENTER bündelt der Kreis Recklinghausen in enger Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten ein umfangreiches Serviceangebot, um Gründungsinteressierte des Kreises bei ihrem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen und als junges Unternehmen zu begleiten. Durch die enge Abstimmung mit den Wirtschaftsförderungen in den kreisangehörigen Städten werden doppelte Angebote vermieden und Synergieeffekte genutzt.

 

Weitere Informationen zum STARTERCENTER finden Sie  hier.

Den Veranstalltungskalender finden Sie hier.

Verlängerung der Coronaschutzverordnung bis zum 31.August 2020

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Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird bis zum 31. August 2020 verlängert und der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln als Ordnungswidrigkeit aufgenommen.

Ein solcher Verstoß wird ab sofort unmittelbar mit 150 Euro geahndet. Ebenfalls einheitlich bis zum 31. August 2020 verlängert wird die Coronabetreuungsverordnung, die den Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb Rechnung trägt. Insbesondere werden die bereits kommunizierten Bestimmungen zur Maskenpflicht auf dem Schulgelände festgeschrieben. In der ebenfalls bis zum 31. August 2020 fortgeschriebenen Coronaeinreiseverordnung werden einige Klarstellungen vorgenommen. Alle neuen Verordnungen treten ab Mittwoch, 12. August, in Kraft.

„Zum Ende der Reisesaison haben wir in Nordrhein-Westfalen ein dynamisches Infektionsgeschehen mit steigenden Infektionszahlen. Vor dem Hintergrund stehen weitere Öffnungen derzeit nicht zur Debatte. Mit dieser Situation verantwortungsvoll umzugehen, ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Daher appelliere ich erneut an die Bürgerinnen und Bürger: Egal ob am See, im Biergarten oder im ÖPNV. Halten Sie sich an die bestehenden Regelungen. Halten Sie Abstand, tragen Sie einen Mund-Nase-Schutz und beachten Sie die üblichen Hygieneregeln.“NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann

Verkehrsminister Hendrik Wüst: „Das Tragen der Maske ist eine Frage der Solidarität mit den Schwächsten in unserer Gesellschaft. Die Masken-Pflicht im ÖPNV ist eine kleine Unannehmlichkeit, sie kann aber eine große Katastrophe verhindern.“

Die Änderungen in den Verordnungen im Überblick:

Coronaschutzverordnung

  • Der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln wurde aufgenommen. Ein solcher Verstoß stellt unmittelbar eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nicht – wie bisher – erst nach einer zusätzlichen Aufforderung geahndet. Ab sofort gilt ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro.

Coronabetreuungsverordnung

  • Es besteht Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände und vorläufig bis zum 31. August ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht. Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist.
  • Es besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.
  • Ab 17. August 2020 nehmen die Kindertagesbetreuungsangebote den Regelbetrieb in der Pandemie auf und es gilt wieder der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang. Bewährte pädagogische Konzepte können wieder umgesetzt werden. Es gelten allerdings die genannten Hygiene- und Schutzmaßnahmen.

Coronaeinreiseverordnung

  • Die vollständige Freistellung von der Verpflichtung, sich in Quarantäne zur begeben, ist für Personen, die sich zur Erledigung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder zwingender beruflicher Angelegenheiten oder zur Ablegung oder Vorbereitung von ausbildungs- oder studienbezogenen Prüfungen im Bundesgebiet aufhalten, nun an die Voraussetzung geknüpft, dass der Aufenthalt nicht länger als 72 Stunden dauert.

Darüber hinaus gilt weiterhin:
Die geltende Coronaeinreiseverordnung für Nordrhein-Westfalen verpflichtet Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI benannten Risikogebiet aufgehalten haben sich grundsätzlich unverzüglich nach ihrer Wiedereinreise in eine 14-tägige Absonderung in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft zu begeben und sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Definierte Ausnahmen sind vorgesehen. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Die Quarantäne entfällt erst bei Vorliegen einer negativen Testung auf COVID-19.

  • Einreisende aus Risikogebieten sind laut Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit verpflichtet, sich nach ihrer Rückkehr auf eine COVID-19-Infektion testen zu lassen oder ein bereits vorhandenes Testergebnis, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorzulegen. Das negative Testergebnis ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung bis zu 14 Tage nach der Einreise vorzulegen.

Alle Verordnungen zum Download

 

Quelle: Land NRW