Coronaschutzverordnung: Regelungen für Weihnachtsmärkte, Vorgaben für private Feiern und Sonntags-Öffnung

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By Schmitz,

Das Landeskabinett hat die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen.

Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Infektionsgeschehen der letzten Tage haben gezeigt, dass gerade private Feiern einen erheblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben. Wir wollen nicht irgendwann vor der Entscheidung stehen, solche Feiern gänzlich zu verbieten. Deshalb müssen wir sicherstellen, dass man sich auch bei diesen Anlässen an die Regeln hält. Die Kontaktdaten sind dabei das wesentliche Element, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern und Infektionsketten zu unterbrechen.“

„Für Feiern in den eigenen vier Wänden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre“, so Laumann weiter: „Hier gilt aber mein dringender Appell: Nehmen Sie Corona weiterhin ernst, halten Sie sich an die Hygiene- und Abstandregeln, schützen Sie sich und andere! Je umsichtiger sich der Einzelne verhält, desto größer die Wirkung für die Allgemeinheit. Die Herbst- und Wintermonate werden uns bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen stellen.“

Die Regelungen für Weihnachtmärkte

Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.

Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.

Die Regelungen für private Feierlichkeiten

Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ordnungsämter kein Genehmigungsverfahren durchführen, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen Ämtern ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind.

Zudem werden in der Verordnung die Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den Teilnehmerobergrenzen umgesetzt. Das heißt: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.

Des Weiteren haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.

Mit einer Innovationsklausel werden neuartige Lüftungssysteme bei den Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten stärker berücksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich und entsprechend zertifiziert bestimmte andere Schutzmaßnahmen entbehrlich machen, können durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von der Coronaschutzverordnung zugelassen werden.

 

Weitere Informationen zur Coronaschutzverordnung finden Sie hier.

 

Quelle: Land NRW

Überbrückungshilfe für Selbstständige wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

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Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen wird verlängert: Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU), Selbstständige und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können noch bis Ende 2020 Überbrückungshilfe beantragen.

Zudem wurden einige Änderungen zur Überbrückungshilfe beschlossen. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die kommenden vier Monate (September bis Dezember) bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Weiterhin gilt: Die Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden.

Corona-Überbrückungshilfe bis Ende 2020: Überblick

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.

Die Fördersätze werden erhöht: Künftig werden erstattet

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher: 80% der Fixkosten),

  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher: 50% der Fixkosten) und

  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher: bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt.

 

Weitere Informationen finden Sie unter www.wirtschaft.nrw

 

Quelle: www.steuertipps.de

Verlängerung der Coronaschutzverordnung bis zum 30. September 2020

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Das Landeskabinett hat am Dienstag, 15. September 2020, die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 30. September 2020 beschlossen. Veränderungen gibt es vornehmlich im Bereich des Sports: hier sind in allen Bereichen wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer in den Sportstätten zugelassen.

Außerdem haben sich die Länder angesichts der besonderen Herausforderungen bei Mannschaftswettbewerben mit entsprechendem Faninteresse auf eine gemeinsame Vorgehensweise bei der Frage nach Zuschauern bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen und damit auch bei Bundesligaspielen geeinigt. Für einen zunächst sechs Wochen dauernden Probebetrieb sollen bundesweite Teamsportveranstaltungen wieder mit Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden können, wenn strenge Regeln für den Hygiene- und Infektionsschutz eingehalten werden.

 „Wir haben eine klare Entscheidung zu den Rahmenbedingungen für die vielen tausenden Sportvereine in Nordrhein-Westfalen versprochen. Sportveranstaltungen leben von der Unterstützung der Fans, von der Atmosphäre mit Publikum – das gilt sowohl für Bundesligaspiele, als auch für den Amateur- und Breitensport. Deshalb haben wir den Austausch mit dem Amateursport gesucht und uns im Länderkreis für eine zügige, einheitliche Lösung zu bundesweiten Sportveranstaltungen eingesetzt. Beides setzen wir heute in geltendes Recht um und schaffen damit ein weiteres Stück verantwortungsvolle Normalität. Mit sicheren Infektionsschutzkonzepten und Grenzen bei der Kapazität können die Vereine ihre Sportstätten jetzt endlich wieder mit Leben füllen. Dabei gilt: Hygienekonzepte, Schutzmaßnahmen und ein umsichtiges Vorgehen haben Priorität.“ NRW-Ministerpräsident Armin Laschet

„Der Sport wurde in den letzten Monaten auf eine harte Probe gestellt. Allen ist bewusst, dass der Sport von seinen Zuschauern und der Stimmung in den Stadien lebt. Viele haben das schmerzlich vermisst. Genauso klar ist auch: Der Infektionsschutz und damit der Schutz von Gesundheit muss oberste Priorität haben. Daher tasten wir uns jetzt vorsichtig an eine Wiederzulassung einer begrenzten Zahl an Zuschauern heran. Allerdings nur, wenn das regionale Infektionsgeschehen beachtet und besondere Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen sichergestellt werden. Das wird für alle Beteiligten sicherlich eine neue Herausforderung. Wir haben die Herausforderungen bisher alles in allem sehr gut gemeistert. Und ich bin zuversichtlich, dass uns das auch in diesem Fall gelingen kann, wenn sich jeder Zuschauer diszipliniert und verantwortungsbewusst an die besonderen Auflagen vor Ort hält.“ NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann

Neue Regeln für Sportveranstaltungen
Ab dem 16. September 2020 dürfen bei Sportveranstaltungen oder bei Wettbewerben wieder mehr als 300 Zuschauer anwesend sein, sofern ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern gilt – wie auch bei sonstigen Veranstaltungen – eine Obergrenze von einem Drittel der Kapazität der Sportstätte. Auch die Regelung zur Anzahl von Teilnehmenden bei nicht kontaktfreiem Sport wurde zugunsten von Sportarten mit außergewöhnlichen Mannschaftsgrößen dahingehend erweitert, dass nun alle Spielerinnen oder Spieler, die die jeweilige Sportart erfordert, am Spiel teilnehmen können – auch wenn sie die Höchstzahl von 30 überschreitet. Damit setzt die Landesregierung um, was in der vergangenen Woche bei einem gemeinsamen Gipfel mit Vertreterinnen und Vertretern von Sportvereinen und Verbänden beschlossen wurde. Besondere Regelungen gelten im Rahmen eines Probebetriebes für bundesweite Teamsportveranstaltungen.

Länder-Einigung für bundesweite Teamsportveranstaltungen
Die Länder haben sich heute auf folgende Eckpunkte für die Zulassung von Zuschauerinnen und Zuschauer bei Bundesliga-Spielen und anderen bundesweiten Teamsportwettbewerben geeinigt:

  • In einem sechswöchigen Probetrieb sollen die Hygienekonzepte, die als Grundlage für die Zulassung von Zuschauern bei bundesweiten Sportveranstaltungen dienen, getestet werden.
  • Das aktuelle Pandemiegeschehen wird berücksichtigt. So werden keine Zuschauer zu Veranstaltungen zugelassen, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort größer gleich 35 und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist.
  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern muss durch eine Reduktion der maximalen Zuschauerauslastung, eine Entzerrung der Besucherströme bei Ein- und Auslass und durch ein Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol gewährleistet werden.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bis zum Einnehmen des Sitz- oder Stehplatzes ist Pflicht. Für ausreichende Lüftung der Veranstaltungsorte muss gesorgt werden.
  • Die zulässige Zuschauerzahl wird für jeden Austragungsort individuell bestimmt. Zulässige Höchstkapazität während des sechswöchigen Probebetriebs sind bei mehr als 1.000 Zuschauern 20 Prozent der jeweiligen Stadien- oder Hallenkapazität.

Die Änderungen in allen Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen treten am Mittwoch, 16. September 2020, in Kraft.

 

Alle wichtigen InformationenSie auf unserer Corona-Sonderseite oder unter www.land.nrw/corona

 

Quelle: Land NRW

Digitales Gästebuch mit QR-Code

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Viele Behörden, Einrichtungen und Firmen stehen zurzeit vor der gleichen Herausforderung: die Kontaktdaten der Kunden müssen bei einer längeren Verweildauer zur Nachverfolgung von Infektionsketten erfasst werden.

Die Gästedaten dürfen dabei 3 bis maximal 4 Wochen für ausschließlich diesen Zweck gespeichert werden.

Bisher werden Besucherdaten in der Regel in Papierform erfasst. Dabei ergeben sich im Alltag öfter die Probleme, dass an den Eingängen Warteschlangen entstehen und immer manuell geprüft werden muss, ob die Daten noch aufgehoben werden müssen oder nicht. Viele Unternehmen setzen daher zunehmend auch auf digitale Lösungen, die ergänzend zur bisherigen Papierform zum Einsatz kommen. Das Prinzip ist dabei oft gleich: im Eingangs- oder Gästebereich werden QR-Codes ausgewiesen, die nach dem Scannen mit der Handykamera auf eine digitale Eingabemaske für die persönlichen Kontaktdaten weiterleiten.

Die technische Lösung im Hintergrund kann dabei vielfältig sein. Mittlerweile gibt es unteranderem für den Gastronomiebereich zahlreiche Anbieter, die eine solche Gästeregistrierung als Dienstleistung anbieten (teilweise inkl. Sitzplatzerfassung und weiteren Service). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, auf der eigenen Homepage ein angepasstes Kontaktformular einzurichten, welches mit einem kostenlos generierten QR-Code aufgerufen werden kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden müssen. Informieren sie sich daher bei Ihrem zuständigen Datenschutzbeauftragten!

DiAss – Nördliches Ruhrgebiet 4.0. Förderung digitale Assistenzsysteme

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„Nördliches Ruhrgebiet 4.0. Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung durch digitale Assistenzsysteme (DiAss Nördliches Ruhrgebiet)“

Menschen mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhöhen – das ist der Kern des WIR!-Bündnis DiAss. Moderne digitale Assistenzsysteme bieten dazu die Perspektive für Unternehmen, Mitarbeitende neu zu beschäftigen oder sich als Anbieter neue Märkte zu erschließen. Für die Region nördliches Ruhrgebiet bietet es die Chance, vorhandene Ressourcen zu bündeln, aus-zubauen und sich gemeinsam mit der Wissenschaft in einem Zukunftsfeld zu profilieren.

Die Ziele

Mit der Fokussierung auf Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen wird ein neues Anwendungsfeld für den Einsatz digitaler Assistenzsysteme erschlossen. Im Gegensatz zu Assistenzsystemen für Menschen mit körperlichen Einschränkungen ist hier eine Profilierung der Region durch Anbieter, Anwender Testbeds und intermediäre Akteure wie Wirtschaftsförderungen möglich. Für die Technologienanbieter und für das Forschungsfeld der Hochschulen bietet das Innovationsfeld „Digitale Assistenzsysteme“ die Chance, sich in diesem neuen Marktsegment zu positionieren und durch frühzeitige Kooperation in Forschung sowie Entwicklung die Innovationskraft in der Region zu stärken. Forschung, Produktion, Handel und Dienstleitung können in dem Testbed Nördliches Ruhrgebiet innovative Waren und Dienstleistungen erproben und Geschäftsmodelle entwickeln. Die jeweilig aktuelle technologische Entwicklung gilt es für ihren Nutzen und ihrem Geschäftspotenzial zu identifizieren und entlang der Wertschöpfungskette umzusetzen.

Das Nördliche Ruhrgebiet soll sich als das Zentrum für digitale Assistenzsysteme in Deutschland etablieren. Bildung und Wissenschaft sollen ihre Angebote stärker auf das Themenfeld koordiniert anbieten, Kooperationen zwischen Leistungsanbietern und -nachfragern institutionalisiert werden. Der Beschäftigungsgrad der Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen soll deutlich erhöht und der Umsatz mit digitalen Assistenzsystemen in der Region deutlich gesteigert werden.

 

Weitere Informationen und Kontakt unter: www.innovation-strukturwandel.de