Förderprogramm zur Digitalisierung: „Digital Jetzt“

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By Schmitz,

Digitale Technologien und Know-how entscheiden in der heutigen Arbeits- und Wirtschaftswelt über die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit von Unternehmen.

Damit der Mittelstand die wirtschaftlichen Potenziale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll Firmen dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren.

Immer mehr mittelständische Unternehmen erkennen: Die Digitalisierung eröffnet neue wirtschaftliche Chancen. Zudem ermöglichen digitale Technologien neue Geschäftsmodelle, intelligente Arbeits- und Produktionsprozesse, eine effektivere Kundengewinnung und eine bessere Vernetzung, zum Beispiel mit Lieferanten. Digitale Kompetenzen und digital geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind deshalb ein entscheidender Faktor für wirtschaftlichen Erfolg. Dennoch zeigen aktuelle Studien, dass es in vielen Unternehmen noch großen Digitalisierungsbedarf gibt. So fehlt im Bereich der IT-Sicherheit oft noch das nötige Bewusstsein für die Abwehr von Risiken.

Um mittelständischen Betrieben die Umsetzung der Digitalisierung zu erleichtern, bietet das neue Förderprogramm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU finanzielle Zuschüsse, um entsprechende Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen – einschließlich Handwerksbetriebe und freie Berufe – anzuregen. Zuschüsse gibt es bei:

  • Investitionen in digitale Technologien sowie
  • Investitionen in die Qualifizierung der Beschäftigten zu Digitalthemen.

 

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmwi.de

Förderprogramm für betriebliche Kinderbetreuung: Jugendamt unterstützt Dorstener Firmen

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By Schmitz,

Bund legt Förderprogramm für betriebliche Kinderbetreuung auf.  Jugendamt unterstützt Dorstener Firmen, die daran Interesse haben.

Das Bundesfamilienministerium setzt ein Förderprogramm zum Ausbau der betrieblichen Kinderbetreuung fort: Für Firmen, die ihre Beschäftigten bei der Kinderbetreuung unterstützten möchten, stehen bis Ende 2022 insgesamt bis zu neun Millionen Euro bereit.

Die Stadt Dorsten begrüßt dieses Programm ausdrücklich und bittet Dorstener Betriebe, sich mit diesem Angebot auseinanderzusetzen. Das Jugendamt der Stadt Dorsten leistet hier gerne Beratung und Unterstützung, wenn ein Projekt realisiert werden soll. Bei Interesse sollte die Kontaktaufnahme einfach per E-Mail erfolgen an jugendamt@dorsten.de

 

Im Wortlaut die Pressemitteilung des Bundesfamilienministerums:

Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ wird neu aufgelegt

Unternehmen können ab sofort Fördermittel zur Einrichtung betrieblicher Kinderbetreuungsangebote beantragen

Das Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ geht weiter. Damit unterstützt das Bundesfamilienministerium Unternehmen, die betriebliche Betreuungsangebote für Kinder von Beschäftigten entwickeln oder ausbauen wollen. Das neu aufgelegte Förderprogramm soll berufstätige Eltern und Arbeitgeber mit zusätzlichen Angeboten wie der Ferienbetreuung entlasten. Bis Ende 2022 stehen dafür bis zu neun Millionen Euro bereit.

Die Förderung ist als Anschubfinanzierung für neue Plätze in der betrieblichen Kinderbetreuung konzipiert, um die Startphase zu erleichtern. Gefördert werden aber nicht nur neue Plätze in der betrieblichen Kindertagesbetreuung, sondern auch in der Kindertagespflege, bei der Betreuung in Ausnahmefällen und bei der Ferienbetreuung.

„Viele Unternehmen würden gerne mehr tun, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im eigenen Betrieb zu verbessern – aber sie können es nicht alleine stemmen. Wir wollen diesen Unternehmen den Einstieg in die betriebliche Kinderbetreuung mit unserem Förderprogramm erleichtern. Wie wichtig eine zuverlässige Kinderbetreuung für unsere Gesellschaft ist, haben nicht zuletzt die Erfahrungen in der Corona-Krise gezeigt. Die meisten Frauen und Männer wollen sich Familie und Beruf heute partnerschaftlich aufteilen. Für viele Beschäftigte ist es sehr wichtig, dass Arbeit und Familienalltag zusammenpassen. Familienfreundlichkeit ist für Unternehmen längst kein „nice-to-have“ mehr, sondern ein echter Wettbewerbsvorteil, wenn es darum geht, Fachkräfte zu gewinnen und auch zu halten.“ Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey

Das Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ richtet sich an Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und regt insbesondere die Kooperation von kleinen und mittleren Unternehmen an. Die Zusammenarbeit mit öffentlichen, gemeinnützigen oder privat-gewerblichen Trägern von Kinderbetreuungsangeboten ist möglich und entlastet Unternehmen bei der Organisation ihrer Kinderbetreuungsplätze.

Die Fördermittel werden für neu geschaffene betriebliche Plätze in der Kindertagesbetreuung, in der Kindertagespflege und bei Betreuung in Ausnahmefällen als Anschubfinanzierung für bis zu zwei Jahre bereitgestellt. Für einen neu geschaffenen Ganztagsbetreuungsplatz werden bis zu 400 Euro pro Monat als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten gezahlt. Insgesamt können die Unternehmen während des Förderzeitraums eine Unterstützung von bis zu 9.600 Euro pro Betreuungsplatz erhalten.

Neu ist die Förderung von Ferienbetreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter, die Unternehmen für die Kinder von Beschäftigten anbieten. Für neu geschaffene Plätze in der betrieblichen Ferienbetreuung wird als Zuschuss zu den Ausgaben eine Förderung in Höhe von bis zu 25 Euro pro Ganztagsplatz und Tag gewährt. Das Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ ist Teil des Unternehmens-programms „Erfolgsfaktor Familie“. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) setzt damit gezielt Anreize für eine familienbewusste Personalpolitik. Die Laufzeit der letzten Programmphase endete am 30. Juni 2017. Zur Umsetzung des Programms hat das BMFSFJ eine Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung eingerichtet. Über die kostenlose Hotline können sich Unternehmen, Träger von Betreuungseinrichtungen und alle Interessierten über die Möglichkeiten betrieblicher Kinderbetreuung und das neue Förderprogramm informieren.

 

Mehr Informationen finden Sie unter
www.erfolgsfaktor-familie.de/kinderbetreuung.

 

Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung c/o gsub mbH Kronenstraße 6
10117 Berlin

Telefon: 0800-0009838 (kostenlos)
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr kinderbetreuung@erfolgsfaktor-familie.de

Neue Coronaschutzverordnung und Bußgeldkatalog

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By Schmitz,

Nach den Bund-Länder-Beschlüssen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Maßnahmen in der angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um.

Gleichzeitig werden die Coronaverordnungen bis zum 15. September 2020 verlängert. Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, um passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können, gelten ab 1. September 2020 neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Rechtliche Verankerung des Infektionsgeschehen-Monitorings (neuer § 15a)

  • Es wird rechtlich verankert, dass die Gesundheitsämter mit Unterstützung des Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen beobachten, wobei die 7-Tage-Inzidenz ein wesentlicher Indikator ist. Sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das LZG und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Wenn das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches zurückzuführen und einzugrenzen ist, können dabei auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen angeordnet werden.
  • Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. In diesen Fällen muss auch das Gesundheitsministerium in die Beratungen einbezogen werden.

Umgang mit Veranstaltungen (Änderungen in den §§ 2b)

  • Über die bisherigen Vorgaben hinaus muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt.
  • Wie bisher muss das Konzept zudem darlegen, wie der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die besondere Infektionshygiene (durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw.) gewährleistet werden.
  • Neu ist auch: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern müssen die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das Einverständnis des Gesundheitsministeriums einholen. Das bedeutet: Die lokalen Behörden zeigen dem Gesundheitsministerium die Veranstaltungen an, bei denen sie der Ansicht sind, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept in Ordnung ist, so dass sie die Veranstaltung normalerweise genehmigen würden. Das Gesundheitsministerium kann das Einverständnis verweigern, wenn die Durchführung einer solchen Veranstaltung im Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den örtlichen Behörden positiv geprüften Hygienekonzeptes aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Das Gesundheitsministerium kann eine bereits erteilte Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn das Infektionsgeschehen durch steigende Infektionszahlen oder aus anderen Gründen eine Durchführung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt.
  • Diese Regelungen gelten für alle Veranstaltungen, die ab dem 12. September 2020 stattfinden, um den Behörden die Umstellung des Verfahrens zu ermöglichen.
  • Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt. Der Begriff „Großveranstaltung“ bezieht sich dabei nicht auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der Veranstaltung (Schützenfeste, Straßenfeste, Musikfestivals etc.). Zur Durchführung von Weihnachtsmärkten finden aktuell Gespräche des zuständigen Gesundheitsministeriums auf der Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt.

Betriebsausflüge und Betriebsfeiern

  • Die Regeln der bislang untersagten Betriebsausflüge und Betriebsfeiern werden an die Regelungen für den privaten Bereich angeglichen. Künftig sind Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Unternehmen, Betrieben und Behörden, die aus sozial-kommunikativen Anlässen erfolgen, unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen erlaubt, die auch für den privaten Bereich gelten.

Coronabetreuungsverordnung

  • Es besteht weiterhin Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände. Die vorläufig bis zum 31. August 2020 geltende Pflicht, ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht eine Maske zu tragen, hingegen wird für das Sitzen an einem festen Sitzplatz aufgehoben.
  • Es besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung (gültig ab 01.09.2020) finden Sie hier.

Informationen zur Hygiene- und Infektionsschutzstandards (gültig ab 01.09.2020) finden Sie hier.

Informationen zur Betreuungsordnung (gültig ab 01.09.2020) finden Sie hier.

Information zur Anlage der Betreuungsordnung (gültig ab 01.09.2020) finden Sie hier.

Informationen zur Coronaeinreiseverordnung (gültig ab 01.09.2020) finden Sie hier.

Informationen zu Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der CoronaSchVO (gültig ab 01.09.2020) finden Sie hier.

Informationen zur Reisen und Reiserückkehrer im Unternehmen finden Sie hier.

FAQ des Landes NRW zum Corona Virus finden Sie hier.

Quelle: Land NRW