Landesregierung fördert Start-ups aus Hochschulen mit jeweils bis zu 240.000 Euro

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By Schmitz,

Eine weitere Runde des Förderwettbewerbs „Start-up Transfer.NRW“ geht an den Start. Bis zum 30. April 2021 können Gründerinnen und Gründer aus Hochschulen Anträge auf Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen stellen.

Die Gewinner werden mit bis zu 240.000 Euro aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt.

Wirtschafts- und Digitalminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Gründungen aus der Wissenschaft beschleunigen die notwendige digitale Transformation unserer Wirtschaft und erleichtern die klimafreundliche Ausrichtung von Produktion, Handel und Konsum. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen bieten ein enormes Potenzial an zukunftsfähigen Geschäftsideen, aus dem die Arbeitsplätze von morgen entstehen können. Dieses Potenzial wollen wir heben.“

Das Programm „Start-up Transfer.NRW“ fördert:

  • Gründerinnen und Gründer aus nordrhein-westfälischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen
  • die am Markt orientierte Weiterentwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Verfahren (Validierung, Proof of Concept, Prototyping)
  • die Vorbereitung einer Unternehmensgründung durch die Weiterentwicklung eines Geschäftsplanes für die Gründungs- und frühe Wachstumsphase
  • die projektbegleitende Beratung durch einen Coach (verpflichtend).

Anträge auf Förderung für bis zu 18 Monate dauernde Vorhaben können bis zum 30. April 2021 beim Projektträger Jülich abgegeben werden.
Antragsunterlagen und weitere Informationen finden Sie hier: www.ptj.de/hochschulausgruendung.

Ansprechpartner für Antragssteller: Dr. Hendrik Vollrath, 02461-613347, h.vollrath@fz-juelich.de

Quelle: Land NRW

Anpassung der Coronaverordnungen ab dem 22. Februar

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Die Landesregierung hat die bestehenden Coronaverordnungen an die auf der letzten Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin gefassten Beschlüsse angepasst.

In Nordrhein-Westfalen bleiben die Regelungen der Coronaverordnungen im Wesentlichen bestehen. Anpassungen wird es ab dem 22. Februar für Grundschulen, Förderschulen der Primarstufe, Abschlussklassen und im Bereich Freizeitsport im Freien geben. Ab dem 1. März können Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wieder mit Terminvereinbarung angeboten werden.

„Die Öffnungsschritte müssen jetzt mit Augenmaß und schrittweise erfolgen. Wenn wir allzu voreilig öffnen würden, würden wir die bisherige Eindämmung des Infektionsgeschehens riskieren. Die aktuelle Tendenz zur Stagnation der Infektionszahlen und die sich offenbar weiter ausbreitenden Virus-Mutationen machen mir Sorgen. Wir werden daher in Nordrhein-Westfalen in den kommenden Tagen und Wochen erste vorsichtige Schritte gehen. Ich weiß, dass viele Unternehmen dringend auf weitere Öffnungen warten und hoffe, dass wir hierfür bis Anfang März durch Disziplin, fortschreitende Impfungen und mehr Testungen die Grundlage legen können.“ NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef-Laumann

Vor diesem Hintergrund passt die Landesregierung die Coronaverordnungen in folgenden Bereichen an:

Wiedereinstieg in Modelle des Präsenz- oder Wechselunterrichts
Wie bereits vom Schulministerium bekannt gegeben, starten am kommenden Montag die Grundschulen, die Förderschulen der Primarstufe und die Abschlussklassen wieder mit dem Unterricht in Präsenz- oder Wechselmodellen. Dabei gelten gerade im Hinblick auf möglicherweise ansteckendere Virusmutationen hohe Infektionsschutzanforderungen. So kommen festen Gruppen und Maskenschutz eine erhöhte Bedeutung zu. Daher muss überall im Schulgebäude grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden, wie dies bereits aus den Lebensmittelgeschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr bekannt ist. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske anziehen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.

Außerschulische Bildungsangebote und Präsenzunterricht für Abschlussklassen
Die vom Schulministerium besonders geförderten Kurse zum Ausgleich von pandemiebedingten Bildungsnachteilen sind ebenso wieder zulässig wie die schulnahen Angebote für Kinder und Jugendliche in Flüchtlingseinrichtungen.
Wie in den Schulen dürfen auch in anderen staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die Abschlussklassen beziehungsweise die letzten Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen, um eine gleichberechtigte Vorbereitung auf Schul- und Berufsabschlüsse zu ermöglichen. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden.

Auch ergänzende Bildungsangebote zulässig
Für Kinder bis ins Grundschulalter ist ab dem 22. Februar auch musikalischer Unterricht als Einzelunterricht wieder zulässig. Im Freien können zudem auch andere Bildungsangebote im Einzelunterricht wieder durchgeführt werden (zum Beispiel Schulungen für Tierhalter). Diese Regelung entspricht der Freigabe der Sportausübung unter freiem Himmel (siehe weiter unten).

Friseurdienstleistungen, Fußpflege
Ab dem 1. März dürfen Fußpflege- und Friseurdienstleistungen wieder angeboten und in Anspruch genommen werden. Vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Körperhygiene sind gerade ältere Menschen auf diese Dienstleistungen nach so langer Zeit dringend angewiesen. Einrichtungen für andere nicht medizinisch erforderliche Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios, bleiben dagegen bis zum 7. März geschlossen, da die genannten besonderen Ausnahmegründe hier nicht vorliegen.

Freizeitsport im Freien
Der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist ab dem 22. Februar wieder zulässig. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Sporthallen und Schwimmbäder bleiben dagegen vorerst für den privaten Sport geschlossen.

Frühlingsblüher und Saatgut dürfen verkauft werden
Die Ausnahme zum Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen gilt künftig auch für Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.). Diese Waren einschließlich des unmittelbaren Zubehörs dürfen auch von Bau- und Gartenmärkten verkauft werden. Solche Märkte müssen den Verkauf an Privatleute aber dann ausschließlich auf diese Waren begrenzen und dürfen dabei ausdrücklich keine anderen Sortimente verkaufen.

Weiterhin regelmäßige Testungen in Schlachthöfen
Die Verpflichtung von Schlachthöfen und ähnlichen Betrieben zur regelmäßigen Testung der Beschäftigten wird nochmals verlängert. Hier können nunmehr auch Coronaschnelltests zum Einsatz kommen.

Kommunale Sonderregelungen
Die Bestimmungen zu ergänzenden kommunalen Regelungen werden entsprechend der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin an die aktuellen Handlungserfordernisse angepasst.
Die relevanten Verordnungen (Coronaschutzverordnung, Coronabetreuungsverordnung und Coronafleischwirtschaftsverordnung) treten im Übrigen am 22. Februar in Kraft und gelten mit den heute veröffentlichten Inhalten zunächst bis zum 7. März.

Alle aktuellen Verordnungen des Kreises Recklinghausen und des Landes NRW finden Sie hier.

 

Quelle: Land NRW

Geänderte Medizinprodukt-Abgabeverordnung: Antigen-Schnelltest für bestimmte Unternehmen

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By Schmitz,

Durch eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) dürfen seit dem 2. Februar 2021 auch Unternehmen und Einrichtungen, die eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit anbieten, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde, Antigen-Schnelltests zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 beziehen und nutzen.

Dazu gehören u. a. Unternehmen und Einrichtungen nach § 2 Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aus den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr und zudem aus den Sektoren Staat und Verwaltung.

Die Unternehmen und Einrichtungen dürfen nunmehr auf Grundlage der geänderten MPAV solche Antigen-Schnelltests direkt vom Hersteller, beim entsprechenden Großhandel oder bei Apotheken selbst beziehen und durch geschultes Personal (das nicht medizinisches Personal sein muss!) anwenden (lassen).

Das heißt konkret, dass diese Unternehmen und Einrichtungen regelmäßige Testungen für ihre Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher anbieten können und diese Tests zum Bestandteil ihres Hygiene- und Schutzkonzeptes machen können, idealerweise unter Beratung durch den jeweiligen betriebsärztlichen Dienst oder die Berufsgenossenschaft.

 

Weitere Informationen inklusive FAQ erhalten Sie unter www.bundesgesundheitsministerium.de

Die Neustarthilfe für Soloselbständige

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Neben der Überbrückungshilfe III die das bekannte und bewährte Instrument der Fixkostenförderung enthält, gibt es mit der s.g. Neustarthilfe auch Hilfen für Soloselbstständige.

Soloselbständige können alternativ zur 3. Phase der Überbrückungshilfe eine Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Eine Antragsstellung kann im eigenen Namen als s. g. Direktantrag erfolgen. Ein prüfender Dritter wird insofern nicht benötigt. Anträge für die Neustarthilfe können in Kürze gestellt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie in Kürze unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.

 

Quelle: Land NRW

Einladung EnergieTisch.Logistik „Wasserstoff“ (online)

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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden Sie hiermit ein zu unserem nächsten

WINDOR EnergieTisch.Logistik „Wasserstoff“ (online)

Mo. 08.03.2021, 09:00 bis 12:00 Uhr

Ort: online per Teams (den Link erhalten nach der Registrierung vor der Veranstaltung)

Registrierung: Bitte registrieren Sie sich HIER bis zum 04.03.2021

 

Vorträge und Diskussion zum Energieträger der Zukunft:

– H2 in der Industrie und in der Mobilität

– Von H2-Flurförderfahrzeugen bis hin zum Schwerlastverkehr

– Aktivitäten und Roadmap des Landes NRW

– Betriebserfahrungen mit H2-LKW in der Schweiz

– Ausbau der H2-Tankstellen-Infrastruktur

– H2 in unserer Region

– HyExperts: Umsetzungskonzept zur Wasserstoffmobilität in der Emscher-Lippe Region

– Frage- und Diskussionsrunde

 

Referenten

EnergieAgentur.NRW – Dr. Frank Koch

HyExperts Emscher-Lippe – Johannes Kuhn

H2 Energy – H2-LKW / Schweiz

H2 Mobility – H2-Tankstellen / Deutschland

 

Gebühr:       Die Teilnahme an der Online-Veranstaltung ist kostenfrei

Veranstalter: WINDOR in Kooperation mit der EnergieAgentur NRW, HyExperts Emscher-Lippe und dem VVWL NRW

Zielgruppe:   Logistiker, Speditionen, Tankstellenerrichter und -Betreiber, Unternehmen des prod. Gewerbes