Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“: Antragsphase startet am 12.4.2021

123

By Schmitz,

Mit dem neuen Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“ beschleunigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Aufbau von Ladestationen mit weiteren 300 Millionen Euro.

Förderanträge können kleinere und mittlere Unternehmen ab dem 12. April bis Ende des Jahres stellen. Insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes sowie kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften sind zur Antragstellung aufgerufen. Dabei werden bis zu 80 Prozent der Investitionskosten übernommen und im „Windhundverfahren“ bewilligt.

Das neue Förderprogramm ergänzt unser Förderkonzept für das ‚Gesamtsystem Ladeinfrastruktur‘ in Deutschland:

  • Dazu gehört das private Laden zu Hause und beim Arbeitgeber. Hier haben wir am 24. November 2020 ein extrem erfolgreiches Förderprogramm gestartet, dessen Volumen wir vor kurzem auf 400 Millionen Euro verdoppeln konnten.
  • Ein Förderprogramm mit 350 Millionen Euro für gewerbliches Laden bei Flottenanwendungen und für Beschäftigte ist für den Sommer geplant.
  • Die Neuauflage des Förderprogramms Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, mit dem wir von 2017 bis 2020 die Förderung von mehr als 30.000 öffentlichen Normal- und Schnellladepunkten bewilligen konnten, steht für das Frühjahr mit einem Volumen von 500 Millionen Euro an.
  • Das 1.000-Standorte-Programm, für das wir jetzt das Schnellladegesetz im Kabinett beschlossen haben, bildet die Grundlage für ein Schnellladenetz für ganz Deutschland, flächendeckend, bedarfsgerecht und benutzerfreundlich.
  • All diese Aktivitäten laufen bei der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur zusammen. Deshalb sind sie optimal aufeinander abgestimmt.

Die Förderung ist als schnelle Hilfe für KMU gedacht. So erhalten z. B. die durch die Pandemie-Krise besonders betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes durch das Programm die Möglichkeit, einen Ladepunkt kostengünstig aufzustellen und so ihre Kundenakzeptanz zu steigern. Gerade im ländlichen Raum verfügen diese Einrichtungen zudem über eine signifikante Anzahl an Stellplätzen, was die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur besonders attraktiv macht. Auch kommunale Unternehmen, z. B. Ver- und Entsorger, können von der Förderung profitieren und entscheidend zum Ladeinfrastrukturaufbau beitragen.

Die Förderung im Detail:

  • Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
  • Förderfähig sind nur KMU (auch kommunale Unternehmen) nach der EU-Definition und Gebietskörperschaften, welche den maximalen Fördergesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.
  • Gefördert wird:
    • der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (3,7 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 € pro Ladepunkt,
    • der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) von 22 kW bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 € pro Ladepunkt,
    • der Anschluss an Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 € Förderung pro Standort,
    • der Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 € Förderung pro Standort.
  • Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss).
  • Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes (Öffnungszeiten: mindestens 12/6) erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der Förderung.
  • Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen.
  • Verpflichtend ist Strom aus erneuerbaren Energien.
  • Realisiert werden muss die Ladeinfrastruktur bis zum 31.12.2022

Weitere Informationen:

Onlineseminar am 15. April um 10 Uhr (Webex)
Förderbekanntmachung des BMVI
Merkblatt förderfähige Ausgaben
Zum Antragsportal der BAV

Quelle: www.bmvi.de

Arbeitgeber können bei Beschäftigtentestungen Testnachweise ausstellen

123

By Schmitz,

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Test- und Quarantäneverordnung des Landes angepasst.

Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Coronaschnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten.

Dieser Nachweis ermöglicht auch die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist (zum Beispiel Baumarktbesuche in Kommunen mit „Notbremse“).

Auch bei verpflichtenden Testungen, etwa von Besuchern in Pflegeheimen, können entsprechende Testnachweise ausgestellt werden.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit mehr als 5.700 Teststellen landesweit und bis zu 290.000 täglichen Bürgertests hat die Teststrategie in Nordrhein-Westfalen in den letzten Wochen massiv Fahrt aufgenommen. Auch die nach wie vor zahlreichen Tests in Alten- und Pflegeheimen tragen viel zur Pandemiebewältigung bei. Wenn jetzt immer mehr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mitmachen, sind wir da in unserem Land auf einem sehr guten Weg.“
 
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigen eine kostenlose Beschäftigtentestung anbieten, können hierüber einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung bei Anwendung von Coronaschnelltests durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird.

Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen.
 
Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken zu erstellen, die als Anlage zu der Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht wurden. Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit gleichem Mindestinhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen.
 
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab in einem sehr unbürokratischen Verfahren auf dieser Internetseite anmelden.
 
Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS)

Einfaches Schnelltestticket für Dorsten befindet sich in der Testphase

123

By Schmitz,

Dorstener Unternehmen netTrek hat die App entwickelt. Unterstützung gibt es von Partnern.

Die überwiegende Mehrzahl der Dorstenerinnen und Dorstener zeigt großes Verständnis, dass derzeit keine Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vorgenommen werden können. Trotzdem sehnen sie sich danach, endlich wieder einen echten Einkaufsbummel zu machen, Kulturveranstaltungen zu besuchen, ins Restaurant zu gehen, oder uneingeschränkt Sport treiben zu können.

Noch sind all diese Aktivitäten, die vor der Corona-Pandemie ganz selbstverständlich waren, nicht wieder möglich. Aufgrund des hohen Inzidenzwertes gibt die Corona-Schutzverordnung deutliche Einschränkungen vor und lässt nur wenige Ausnahmen durch ein negatives Schnelltestergebnis zu.

Gemeinsam bereitet man sich in Dorsten aber schon jetzt auf die Zeit vor, in der viele Angebote im Bereich von Handel, Gastronomie, Kultur sowie im Dienstleistungs- und Veranstaltungssektor – wenn auch unter Auflagen – wieder möglich sein könnten.

In Kooperation mit dem Verein „Sag Ja zu Dorsten“, der Interessengemeinschaft Dorstener Altstadt (DIA), der städtischen Wirtschaftsförderung WINDOR sowie der Stadt Dorsten entwickelt das Dorstener Software-Entwicklungsunternehmen netTrek derzeit eine App: eine Dorstener Schnelltest-App.

Finanzielle Unterstützung gibt es vom Verein „Sag ja zu Dorsten“, Windor, der Sparkasse Vest in Dorsten, der Vereinten Volksbank sowie der Stadt Dorsten. „Eine App von Menschen aus unserer Stadt für Menschen aus unserer Stadt“, sagt Bürgermeister Tobias Stockhoff. Eine kostenlose App, die ein schnelles und unkompliziertes „Prüfen“ von Schnelltesttickets in möglichst vielen Dorstener Einrichtungen ermöglichen soll. Dabei, das versichert netTrek-Geschäftsführer Saban Ünlü, würden keine personenbezogenen Daten gespeichert. Das war von Beginn an eine der Grundvoraussetzungen.

Die App arbeitet in drei Ebenen:

1. die Ebene für die Testzentren, in der die Testergebnisse protokolliert werden. [Erstellung eines QR-Codes als Testticket]

2. die Ebene zur Validierung der Ergebnisse, die von Händlern, Gastronomen, Vereinen etc. genutzt werden kann. [Kontrolle des Testtickets]

3. die Ebene für den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD), mit der personenbezogene Daten kontrolliert werden können [Kontrolle, ob das Testticket auch der Person zuzuordnen ist]

Und so soll sie funktionieren:

Wenn der Proband sich in einem der Testzentren auf Covid19 testen lässt, wird er unmittelbar nach dem Test gefragt, ob er das Ergebnis per E-Mail oder SMS erhalten möchte. Möglich wäre auch der Ausdruck des Testergebnisses. In jedem Fall enthalten Datei oder Ausdruck einen QR-Code.

Dieser QR-Code gilt fortan quasi als Eintrittskarte – etwa in Geschäften, Restaurants oder im Fitnessstudio. Das Nutzerangebot kann beliebig ausgeweitet werden. So könnten etwa auch Vereine, Handwerksbetriebe, Kirchengemeinden, Schulen oder auch Privatpersonen kostenlos von der App profitieren, die nur Personen Einlass gewähren möchten, die ein negatives Testergebnis vorweisen können.

Vor Ort wird lediglich der QR-Code über eine Internetseite gescannt (mit dem Handy oder einer Webcam am Computer). Der Nutzer erfährt daraufhin umgehend, ob ein negatives Testergebnis vorliegt. Aus Gründen des Datenschutzes wird lediglich der Zeitpunkt des Testes angezeigt. Für Unternehmen, die kein Internet zur Verfügung haben, kann die Anwendung auch Offline genutzt werden.

Der Kommunale Ordnungsdienst nutzt die dritte Ebene, die nur von den städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach vorheriger Authentifizierung nutzbar ist. Nur in dieser Ebene werden nach dem Scan des QR-Codes Name und Geburtsdatum des Getesteten sichtbar. Diese Daten sind bei einer Überprüfung notwendig. Auch in diesem Fall versichert Saban Ünlü, dass keine Speicherung auf Servern erfolgt. Die personenbezogenen Daten sind ausschließlich verschlüsselt im QR-Code gespeichert, den der Getestete per SMS, E-Mail oder Ausdruck erhalten hat.

„Auch wenn diese App aufgrund der aktuell sehr hohen Inzidenzwerte noch nicht ihren eigentlichen Zweck voll erfüllen kann, sind wir damit auf spätere Lockerungen in Dorsten gut vorbereitet“, sagt Bürgermeister Tobias Stockhoff, der ausdrücklich die Gemeinschaftsleistung lobt: „Es zeigt sich wieder einmal, dass wir in Dorsten gemeinsam an einem Strang ziehen, um gute Lösungen zu entwickeln.“

Die Entwicklung der App ist schon weit fortgeschritten und befindet sich in der Testphase. Der nächste Schritt wird der Probelauf in Testzentren sein. Voraussichtlich in der kommenden Woche wird es eine öffentliche digitale Präsentation der App geben.

Quelle: www.dorsten.de