Kreis-Inzidenz unterschreitet stabil die 50

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Weitere Lockerungen ab Mittwoch. Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz (RKI) im Kreises Recklinghausen liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 50.

Dies hat auch das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Damit fällt der Kreis Recklinghausen ab Mittwoch, 2. Juni, unter die Inzidenz-Stufe zwei der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Für die Bürger des Kreises bedeutet dies weitere Lockerungen der Corona-Regeln.

So sind beispielsweise Treffen im öffentlichen Raum ab Mittwoch von Personen aus höchstens drei Haushalten ohne Personenbegrenzung möglich. Außerdem können sich bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten mit negativem Testergebnis treffen. Genesene oder Personen mit vollständigem Impfschutz werden bei beiden Möglichkeiten nicht mitgerechnet.

Lockerungen gibt es außerdem in vielen weiteren Bereichen, zum Beispiel Sport, Kultur oder außerschulische Bildung. Welche das in der Inzidenz-Stufe 2 sind, hat das Land auf seiner Internetseite www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw in einer Tabelle veröffentlicht.

Quelle: Kreis Recklinghausen

Zuschuss: Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP)

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Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, wenn sie betriebliche Investitionen vornehmen und die zu fördernde Betriebsstätte in einem Fördergebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.

In verschiedenen Wirtschaftsbereichen ist die Förderung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.

Verwendungszweck

Gefördert werden Investitionsvorhaben, durch die Dauerarbeitsplätze neu geschaffen oder gesichert werden, sowie Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Schulung und zur Markteinführung innovativer Produkte:

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte, ausgenommen reine Betriebsverlagerungen,
  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Erstmaliger Erwerb bzw. erstmalige Errichtung einer Betriebsstätte innerhalb von 60 Monaten nach Gründung,
  • Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte,
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte und grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Maßnahmen im Bereich Schulung in gewerblichen KMU, wenn diese Maßnahme für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bzw. für seine weitere Entwicklung von besonderer Bedeutung ist,
  • Maßnahmen zur Markteinführung neuer innovativer Produkte durch KMU in der Gründungsphase, die maßgeblich vom Unternehmen selbst entwickelt worden sind.

Umfang und Konditionen

Förderart: Zuschuss

Förderumfang und -höhe bei Investitionsvorhaben: Der Umfang der Förderung ist abhängig von der Art des Vorhabens, der Größe des Unternehmens und dem Investitionsort und beträgt in den C-Fördergebieten für Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen

  • max. 30% für kleine Unternehmen
  • max. 20% für mittlere Unternehmen und
  • 10% für große Unternehmen, max. 7,5 Mio. €

sowie für Arbeitsplatz sichernde Maßnahmen max. 15% für kleine und maximal 15% für mittlere Unternehmen.

In den D-Fördergebieten beträgt der Förderumfang für Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen

  •  max. 20% für kleine Unternehmen
  •  max. 10% für mittlere Unternehmen und
  •  10% bzw. max. 200.000 € für große Unternehmen auf Basis der De-Minimis-Regelung

sowie für Arbeitsplatz sichernde Maßnahmen max. 20% für kleine und max. 10% für mittlere Unternehmen.

Nach Bundesregelung Kleinbeihilfen (max. 1.800.000 €) bzw. nach der De-Minimis-Verordnung (max. 200.000 €)

  • kleine Unternehmen 50%
  • mittlere Unternehmen 40%
  • große Unternehmen 30%

Förderfähige Ausgaben: Bei Investitionsvorhaben beträgt die max. Höhe der förderfähigen Ausgaben je gefördertem Dauerarbeitsplatz

  • 500.000 € bei Arbeitsplatz schaffenden Maßnahmen und
  • 300.000 € bei Arbeitsplatz sichernden Maßnahmen

Förderumfang und -höhe bei nicht-investiven Vorhaben: Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

  • Schulungen:
    • bis zu 40% in C-Fördergebieten und
    • bis zu 35% in den D-Fördergebieten
    • insgesamt max. 50.000 €
  • Markteinführung innovativer Produkte: 50% der förderfähigen Ausgaben, max. 200.000 € auf Basis der „De-Minimis“-Regelung

Voraussetzungen

Zwingende Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Grundsätzlich gilt Teil II des GRW-Koordinierungsrahmens „Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung“ in der jeweils geltenden Fassung.
  • Die zur Förderung anstehenden Betriebsstätten müssen sich innerhalb der Fördergebiete der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ befinden.
  • In den Fällen der Nrn. 1 bis 5 müssen neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden.
  • Bei Investitionsvorhaben dürfen die dem Antrag zugrunde liegenden förderfähigen Ausgaben 150.000 EUR nicht unterschreiten.
  • Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der formgebundene Antrag bei der NRW.BANK eingegangen ist.

Grundsätzlich werden nur Vorhaben gefördert, die innerhalb von 42 Monaten durchgeführt werden. Die Verlängerung dieses Zeitraums ist auf begründeten Antrag möglich, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe der Verzögerungen nicht zu vertreten hat. Dies kann der Fall sein, wenn

  • Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
  • staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung unvorhersehbar verzögert haben,
  • schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.nrwbank.de

Härtefallhilfe NRW

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Die Härtefallhilfe NRW ergänzt die bestehenden Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder.

Ziel ist, Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind.

Ziel und Zweck der Härtefallhilfen NRW

Ziel der Härtefallhilfe NRW ist es, Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind.

Die Härtefallhilfe NRW wird auf Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Corona-Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn bestehende Hilfsprogramme nicht greifen. Zudem muss eine absehbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz vorliegen. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich an den förderfähigen Tatbeständen der Überbrückungshilfe III, das heißt einer Erstattung von Fixkosten.

Höhe der Härtefallhilfen NRW

Die Härtefallhilfe NRW beträgt höchstens 100.000 Euro pro Antragsteller. Im Übrigen gelten die beihilferechtlichen Höchstgrenzen der Bundesregelung Kleinbeihilfen, der De-minimis-Verordnung und der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Der Förderzeitraum entspricht ebenfalls jenem der Überbrückungshilfe III, also grundsätzlich von November 2020 bis Juni 2021. Für Sonderbranchen analog zur Überbrückungshilfe III können Förderungen rückwirkend ab März 2020 gewährt werden.

Antragstellung und weitere Informationen

Anträge können ausschließlich durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) über das Portal www.haertefallhilfen.de gestellt werden.

Dort sind auch weiterführende und detaillierte Informationen zum Programm als FAQ hinterlegt.

Weitere Auskünfte erhalten Sie über die Hotline des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Telefonnummer +49 211-7956 4996.

Hier gelangen Sie direkt zum Antrag für die Härtefallhilfe im gemeinsamen Portal der Länder

Hier gelangen Sie direkt zu ausführlichen FAQ zu den Härtefallhilfen NRW auf dem gemeinsamen Portal der Länder

 

Quelle: Land NRW

Neue Regelungen in der Coronaschutzverordnung

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Die nordrhein-westfälische Landesregierung aktualisiert zu Freitag, 28. Mai 2021, die Coronaschutzverordnung.

Die neuen Regeln sollen im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die einerseits eine schrittweise größtmögliche Normalisierung aller Lebensbereiche ermöglichen und andererseits einen Wiederanstieg der Infektionszahlen und daraus resultierende gesundheitliche Gefahren und neuerliche Einschränkungen nachhaltig vermeiden. Es werden klare Perspektiven für die kommenden Wochen aufgezeigt: vorsichtige Öffnungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen von unter 100 und weitere vorsichtige Öffnungsschritte bei stabilen 7-Tages-Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger. Auch für besonders infektionsrelevante Angebote wie Großveranstaltungen und Diskotheken wird bei nachhaltig niedrigen Infektionszahlen eine zeitliche Perspektive eröffnet (1. September 2021). Die Öffnungsschritte werden weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie die eingeübten Abstandsregeln, die Maskenpflicht und die Vorlage eines Testnachweises abgesichert.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die sinkenden Inzidenzen zeigen: Wir haben die dritte Welle gebrochen. Gleichzeitig sind mittlerweile fast 43 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen mindestens einmal geimpft. Und es werden täglich mehr. All das verbunden mit Testungen erlaubt uns nun, nachhaltig Perspektiven zu eröffnen – und zwar für alle Bereiche unseres Lebens. Zunächst einmal ist das für uns alle eine große Erleichterung. Aber ich betone auch: Die Pandemie ist nicht vorbei. Und auch wenn die Werte in einigen Kreisen und Städten schon unter dem Wert von 35 liegen, muss man sich immer vor Augen führen: Im letzten Jahr hatten wir im Sommer wochenlang landesweite Inzidenzwerte unter 10 und trotzdem deutliche Einschränkungen. Wir haben uns inzwischen oftmals an höhere Zahlen gewöhnt. Das ändert aber nichts daran, dass man auch heute noch bei einem Inzidenzwert von 35 eine Lage hat, auf die man sehr gut aufpassen muss.”

Familienminister Joachim Stamp: „Die konstant positive Entwicklung des Pandemiegeschehens ermöglicht es uns, verantwortungsvoll weitere Öffnungsschritte vorzunehmen. Priorität haben für mich dabei die Chancen der Kinder. Das habe ich immer betont und das setzen wir jetzt um. Es ist notwendig und angemessen den Kindern ihren Alltag, ihre Kontakte und umfassende Bildung in der Kindertagesbetreuung wieder zu ermöglichen. Deshalb nimmt die Kindertagesbetreuung ab dem 7. Juni 2021 landesweit wieder den Regelbetrieb mit dem vollen Betreuungsumfang auf. Mein besonderer Dank gilt den Beschäftigten der Kindertagesbetreuung, die mit ihrem Engagement ermöglicht haben, dass wir die Einrichtungen für diejenigen, die dringend darauf angewiesen waren, immer offenhalten konnten.“

Ab dem 7. Juni kehrt die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurück. Im Regelbetrieb sind die rechtlichen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wieder uneingeschränkt gültig, d.h. alle Kinder haben einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung.

Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangreichen Testangebot begleitet. Das freiwillige Testangebot für Kinder und Beschäftigte sowie Kindertagesbetreuungspersonen wird fortgesetzt. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechteren „Lolli“-Tests zur Eigenanwendung durch die Eltern.

Das landesweite Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung wird weiterhin genau beobachtet, und auf Entwicklungen wird reagiert, wenn dies erforderlich ist. Dies kann auch eine erneute Einschränkung der Betreuungszeiten beinhalten.

Die Regelungen der Notbremse für Kinderbetreuungseinrichtungen gelten weiter, das heißt über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag die bedarfsorientierte Notbetreuung.

Neue Regelungen in drei Inzidenzstufen
Bei Inzidenzwerten von über 100, die es aktuell in Nordrhein-Westfalen nur noch in einer einzigen kreisfreien Stadt gibt, gelten wie bisher auch die Regelungen der Notbremse. Bei Inzidenzwerten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt von stabil unter 100 bis 50,1 gelten bereits seit dem 15. Mai zahlreiche Öffnungsschritte; diese werden in der nun erfolgten Überarbeitung der Coronaschutzverordnung der Stufe 3 zugeordnet und an einigen Stellen erweitert. Die neue Stufe 2 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 50 bis 35,1. Die neue Stufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 35 oder weniger.

In allen drei Stufen sind die Öffnungsschritte weiterhin an Schutzvorkehrungen geknüpft, um Sicherheit zu schaffen und um den Schutzwall vor einer unerkannten Neuausbreitung von (Mutations-)Infektionen zu festigen. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Folgende 3 Stufen sieht die Coronaschutzverordnung ab 28. Mai vor:

Stufe 3
Inzidenz 100-50,1
Stufe 2
Inzidenz 50-35,1
Stufe 1
Inzidenz ≤ 35
Kontakt-beschränkungenTreffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei HaushaltenTreffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten;
außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten;
außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
Außerschulische BildungPräsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 5 Personen
Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test
ohne Maske am
festen Sitzplatz
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test
Kinder-/ Jugend-
arbeit
Gruppenangebote
innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
Ferienangebote und Ferienreisen mit Test
Gruppenangebote
innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
auch innen ohne Maske
Gruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test
KulturVeranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
Konzerte innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmusternicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten
Museen usw. ohne Termin
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten
ab 01.09.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept
SportKontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegren-zung
Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung
Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personen-begrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan
Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test
Außen über 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Innensport ohne Test
ab 01.09.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test
FreizeitÖffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test
Freibäder für Sportbetrieb mit Test
Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test
Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, histori-schen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test
Freibäder ohne Test
Bordelle usw. mit Test
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 100 Personen mit Test
ab 01.09.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
Clubs und Diskotheken auch Innenbereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung istWegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qmReduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qmWegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte
Messen/
Märkte
Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und HygienekonzeptJahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung,mit Test auch Kirmeselemente zulässigab 01.09.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne Test
Tagungen/
Kongresse
außen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Testaußen und innen bis zu 1.000 Personen mit Test
Private
Veranstaltungen
(ohne

Partys)
außen bis zu 100,
innen bis zu 50 Gäste mit Test
außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Test
Partysaußen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste jeweils mit Test ohne Abstand
Große Festveranstaltungenab 01.09.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegren-zung
GastronomieÖffnung Außengastronomie mit Test und Platzpflicht
Wegfall Umkreis-Verzehrverbot
Außengastronomie ohne Test
Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht
Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne Test
Beherbergung/
Tourismus
„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test
Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test
Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen
volle gastronomische Versorgung für private GästeBusreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen

 

 

Quelle: Land NRW

Bundesnotbremse ist im Kreis Recklinghausen ab Freitag außer Kraft

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Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz (RKI) im Kreises Recklinghausen liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 100.

Damit fällt der Kreis Recklinghausen ab Freitag, 21. Mai, nicht mehr unter die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes §28a. Stattdessen gelten ab Freitag die Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Für die Bürger des Kreises bedeutet dies, dass einige Maßnahmen wie die Ausgangsperre aufgehoben werden und beispielsweise die Außengastronomie wieder geöffnet werden darf.

Viele Öffnungsschritte sind an negative Schnelltestergebnisse gebunden, die ab Freitag maximal 48 Stunden alt sein dürfen. Geimpfte und Genesene sind, wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, negativ Getesteten gleichgestellt.

Auch die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Erlaubt sind Treffen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren und Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden dabei nicht mitgezählt.

Für Schulen und Kitas ändert sich zunächst nichts: Es bleibt in den Schulen beim Wechselunterricht, in den Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb. Ebenso bleiben die Regelungen zur Maskenpflicht unverändert. Hierbei gelten keine gesonderten Regelungen für Geimpfte.

Die wesentlichen Lockerungen im Überblick

Alle Geschäfte des Einzelhandels dürfen öffnen. Für Geschäfte, die keine Waren der Grundversorgung anbieten, wird die Kundenanzahl auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter begrenzt. Eine vorherige Terminbuchung ist nicht mehr nötig.

Die Außengastronomie ist wieder zulässig. Gäste und Bedienungen benötigen ein negatives Testergebnis. Auch Museen und Ausstellungen können mit Termin besucht werden. In geschlossenen Räumen gilt wie im Einzelhandel maximal ein Besucher pro 20 Quadratmeter.

Mit einem negativen Testergebnis sind außerdem wieder möglich: Übernachtungen in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen, Übernachtungen zu privaten Zwecken in Hotels, Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen (Sitzplan vorausgesetzt) sowie die Öffnung von kleineren Außeneinrichtungen wie Minigolf-Anlagen, Kletterparks oder Hochseilgärten.

Für körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tätowieren, Piercen) ist kein negatives Testergebnis mehr erforderlich, dies gilt auch für Friseur- und Fußpflegetermine. Lediglich wenn die Maske für eine längere Zeit während der Behandlung abgenommen werden muss, ist ein negatives Testergebnis notwendig.

Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen unter Einhaltung eines Mindestabstands von fünf Metern möglich. Kontaktsport ist unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren zugelassen. Auch Zuschauer dürfen unter freiem Himmel dabei sein – bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, maximal jedoch 500 Personen. Voraussetzung sind ein Sitzplan sowie negative Testergebnisse aller Besucher.

Quelle: Kreis Recklinghausen