Impfnachweis oder Testpflicht nach Urlaubsrückkehr

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Regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielen weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern.

Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Quelle: Land NRW

Geschäfts- und Betreibermodelle für PV im Gewerbe

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Webinar I im Rahmen der „Mehr Photovoltaik auf Gewerbedächern – Kampagne 2021+“.

Für die meisten Unternehmen gehören der Betrieb einer Photovoltaikanlage und die Produktion von Solarstrom nicht zum Kerngeschäft. Aus diesem Grund haben sich neben den „klassischen“ Betreibermodellen noch weitere Geschäftsmodelle entwickelt, die sich nach den Anforderungen des Unternehmens richten und sich in den Punkten Ressourcenbindung, Flexibilität, und Risiko unterscheiden können. Im Rahmen des Webinars werden unterschiedliche Geschäfts- und Betreibermodelle von PV-Anlagen im Gewerbe vorgestellt und bewertet. Anschließend gibt es die Möglichkeit, in einer offenen Diskussionsrunde, Fragen zu stellen.

Das Webinar findet im Rahmen der „Mehr Photovoltaik auf Gewerbedächern – Kampagne 2021+“ des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) statt, die mit Unterstützung des Landesverbands Erneuerbare Energien NRW e.V., der IHK NRW – Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e. V. und der EnergieAgentur.NRW durchgeführt wird. Die Webinar-Reihe startet mit der Veranstaltung „Geschäfts- und Betreibermodelle für PV im Gewerbe“. Weitere Veranstaltungen rund um den PV-Ausbau im Gewerbe folgen.

Zeit

21.07.2021, 09:00 bis 10:00 Uhr

Ort

Online

Gebühr

Die Teilnahme an der Online-Veranstaltung ist kostenfrei.

Veranstalter

EnergieAgentur.NRW in Kooperation mit der IHK NRW und dem LEE NRW im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Weitere Information und Anmeldung unter www.energieagentur.nrw

Neue Landesbauordnung: Solarpflicht für neue Parkplätze auf Gewerbeflächen/Nichtwohngebäuden

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Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat mit der Reform der Landesbauordnung neue Regeln für das nachhaltige Bauen beschlossen. Ab dem Jahr 2022 müssen neue Parkflächen mit mehr als 35 Stellplätzen überdacht und mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Das gilt allerdings nur für Gewerbeflächen/Nichtwohngebäuden.

Diskutiert wird sie schon länger: Die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Neubauten. Erste Bundesländer wie Baden-Württemberg und Bayern und die Stadtstaaten Berlin und Hamburg haben sie bereits beschlossen. Auch Schleswig-Holstein plant mit einem neuen Klimaschutzgesetz, das im Herbst dieses Jahres verabschiedet werden soll, die Einführung einer Solarpflicht – allerdings wohl nur für Nicht-Wohngebäude und Großparkplätze. Jetzt hat der nordrhein-westfälische Landtag mit der Reform der Landesbauordnung ähnliche Vorschriften beschlossen.

Parkplatzflächen mit Mehrfachnutzen
Sie gelten ab dem nächsten Jahr und betreffen ausschließlich neu gebaute, offene Parkplatzflächen von Nicht-Wohngebäuden. Wird ab dem kommenden Jahr zum Beispiel ein neuer Supermarkt in der Nachbarschaft gebaut, muss der dazugehörige Parkplatz überdacht und mit einer Photovoltaikanlage versehen werden. Allerdings nur dann, wenn der Parkplatz mehr als 35 Stellplätze vorsieht.

Die Landesregierung will damit den Ausbau der Solarenergienutzung beschleunigen. Man könne so den riesigen Asphaltflächen einen zweiten Nutzen verleihen, so die NRW-Bauministerin Ina Schnarrenbach zu den Plänen. Mithilfe der PV-Überdachung werde nicht nur klimafreundlich Energie gewonnen, sondern auch für Verschattung gesorgt und damit etwas gegen sommerliche Hitzeinseln in den Städten getan.

Der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE NRW) hatte die Pflicht zur Überdachung von Parkplätzen zur Energieerzeugung begrüßt. „Bei der zunehmenden Zahl von Elektroautos eröffnet sich den Fahrern so die Chance, ihre Fahrzeuge während des Parkens mit Ökostrom beladen zu können“, sagte Christian Mildenberger, Geschäftsführer des LEE NRW. Damit werde ein neues Motto für die Energiewende ausgegeben: „Parken, laden und Klima schützen – alles auf der gleichen Fläche.“

NRW-Kampagne „Photovoltaik auf Gewerbedächern“ gestartet
Nicht nur auf Parkplätzen, sondern auch auf den Dächern von Nicht-Wohngebäuden soll es mit der Solarenergienutzung voran gehen. Dafür wirbt eine kürzlich gestartete gemeinsame Informationskampagne vom LEE NRW, der IHK NRW und der EnergieAgentur.NRW. Sie will mehr Unternehmen dafür gewinnen, ihre Dachflächen mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Bis zum Jahr 2030 will das Land die Stromerzeugung aus Solarenergie gegenüber 2018 mehr als verdoppeln. Gewerbedächer böten dafür ein großes Potenzial. „Die Kombination aus einem erhöhten Strombedarf, der größtenteils tagsüber während der Sonneneinstrahlung anfällt, und den oftmals großen Dachflächen von Gebäudekomplexen stellt günstige Voraussetzungen für den Ausbau von Photovoltaik dar“, sagt Carl-Georg von Buquoy, Leiter des Themengebiets Photovoltaik bei der EnergieAgentur.NRW im Gespräch. „Erzeugen Unternehmen auf den eigenen oder gemieteten Dachflächen Solarstrom selbst, führt das nicht nur zu einer unabhängigeren, sondern oft auch wirtschaftlicheren Stromversorgung.“ Gleichzeitig sei das ein Beitrag zum Klimaschutz, der die unternehmerische Verantwortung unterstreiche und die Kundenbindung stärke.

Künftig auch Kranstellflächen für die Solarenergie nutzbar
Neben der PV-Überdachung von Parkplätzen an Gewerbeflächen sieht die Landesbauverordnung außerdem eine weitere Neuerung vor: Künftig kann die geschotterten Kranstellfläche vor einer Windenergieanlage für die Stromerzeugung aus Solarenergie genutzt werden. Ein Demonstrationsprojekt an einer Windenergieanlage bei Lichtenau hat gezeigt, wie sich die Idee technisch umsetzen lässt. Das Beispiel kann Schule machen: Solche Photovoltaikanlagen können nun genehmigungsfrei am Fuße von Windenergieanlagen errichtet werden. Nach Schätzungen des LEE NRW kann auf jeder achten Kranstellfläche der landesweit rund 4.000 Windturbinen eine Solarstromanlage installiert werden. Bei 500 möglichen Standorten und einer angenommenen Leistung von 100 Kilowatt käme eine solare Gesamtleistung von 50 MW zusammen.

 

Quelle: www.energieagentur.nrw

Nordrhein-Westfalen passt Coronaschutzverordnung an: Lockerungen bei Inzidenzwert 0 bis 10

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Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli 2021, an.

Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Sie ermöglicht damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche. So entfallen in den Regionen der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel und wird ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt. In vielen Bereichen kann die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres gilt auch für die Gastronomie.

Die neuen Landesregelungen gelten nur für die Bereiche, die das Land selbst regeln kann. So bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes auch in der neuen Inzidenzstufe 0 bestehen.
Zur Absicherung für den Fall eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch ansteckendere Virusvarianten oder Reisetätigkeiten greifen bei Inzidenzwerten über 10 weiterhin die bekannten und im wesentlichen unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50). Wenn die Inzidenz also am Tag des Inkrafttretens der Änderungen noch keine fünf Tage hintereinander bei höchstens 10 liegt oder wieder über diesen Wert steigt, bleibt es bei den beziehungsweise greifen automatisch (wieder) die bisherigen Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1. Auch regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielen weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern.

Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 5. August 2021 verlängert.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die neue Coronaschutzverordnung trägt den nachhaltig positiven Entwicklungen aller relevanten Pandemiezahlen der letzten Wochen Rechnung. Sie bedeutet für viele Lebensbereiche die weitgehende Rückkehr in die Normalität. Wir öffnen aber mit Augenmaß und haben ein Sicherheitsnetz gespannt, auf das wir im Falle steigender Inzidenzen zurückfallen. So können wir schnell auf einen Wiederanstieg der Infektionszahlen reagieren.“

Die neue Inzidenzstufe 0 gilt für Kreise und kreisfreie Städte sowie für das Land, wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander bei höchstens 10 liegt. Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird. Wenn aber ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.

Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:

Maskenpflicht
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.
Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten
Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.

Negativtestnachweis
Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Private Feiern und Volksfeste
Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.
Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.
In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.

Mit der neu eingeführten Inzidenzstufe 0 sieht die Coronaschutzverordnung ab 9. Juli nunmehr 4 Stufen vor:

Stufe 0
Inzidenz 0-10
Stufe 1
Inzidenz 10,1 ≤ 35
Stufe 2
Inzidenz 35,1-50
Stufe 3
Inzidenz ≥ 50
Kontakt-
beschrän-
kungen
Keine Beschränkungen

Mindestabstände als Empfehlung

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten;
außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten;
außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten
Außerschulische
Bildung
Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungenohne Maske am
festen Sitzplatz
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test
Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test

Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test

Musikunterricht mit Gesang/Blasinst-
rumenten innen mit 5 Personen

Kinder-/
Jugend-

arbeit
Bei Ferienfrei-zeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des An-gebots, ansonsten keine Einschränkungen mehrGruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test

Ferienangebote und Ferienreisen mit Test

Gruppenangebote innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne MaskeGruppenangebote innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test

Ferienangebote und Ferienreisen mit Test

KulturBei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen

Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich

Besuch von
Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske)

Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08.
zulässig

Veranstaltungen
außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmusternicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumentenab 27.08.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster

nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten

Museen usw. ohne Termin

Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrett-muster
Konzerte innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrett-musternicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente
SportSportausübung ohne Beschränkungen

Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.

Bis 5.000 Zuschauer außen ohne weitere Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.

Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich

Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test

Außen über 1.000 bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster, wenn Land ebenfalls in Inzidenzstufe 1: Innensport ohne Test

ab 27.08.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test; Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.

Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit Test, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test

Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test

Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan

Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen

Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test

Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitz-plan, ohne pro-zentuale Kapazi-tätsbegrenzung

FreizeitKeine
Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben
(wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test
Freibäder ohne Test
Bordelle usw. mit TestClubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 250 Personen mit Test

ab 27.08.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
Clubs und Disko-theken auch Innen-bereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept

Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung

wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung

wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test

Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test

Freibäder für Sportbetrieb mit Test

Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test

EinzelhandelWegfall der flächenmäßigen Begrenzungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt), Maskenpflicht bleibt bestehenWegfall Sonderregel für über 800 qm große GeschäfteReduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist)Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist)
Messen/
Märkte
Keine Beschränkungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)ab 27.08.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmes-elementen ohne TestJahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässigMessen und Ausstellungen mit Personen-begrenzung und Hygienekonzept
Tagungen/
Kongresse
Keine Beschränkungenaußen und innen bis zu 1.000 Personen mit Testaußen und innen bis zu 500 Teil-nehmer mit Test
Private VeranstaltungenBei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden  weiter beachtet werden.außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Testaußen bis zu 100,
innen bis zu 50 Gäste mit Test
PartysBei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen.Bis zu 100 Personen im Freien und 50 in Innenräumen ohne Abstand und Maske aber mit Test und Rückverfolgbarkeit
Große FestveranstaltungenMit Test erlaubt
(wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)
ab 27.08.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung
GastronomieKeine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen
Tischen;Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt)
oder Maske
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne TestAußengastronomie ohne Test
Öffnung von
Innengastronomie mit Test und Platzpflicht
Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)
Öffnung Außen-gastronomie mit Test und Platz-pflicht

Wegfall
Umkreis-
Verzehrverbot

Beherbergung/
Tourismus
Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10Busreisen ohne
Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen
volle gastronomische Versorgung für private Gäste„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test
Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test
Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht aus-schließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen

Quelle: Land NRW

„Regionale Kooperationsstandorte“ für Gewerbe

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Bürgermeister Rexforth und Stockhoff möchten zeitnah über das Rüster Feld sprechen.

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhrgebiet (RVR) hat am Freitag den „Sachlichen Teilplan regionale Kooperationsstandorte“ verabschiedet. Diese Rahmenplanung beinhaltet 24 Gemeinden übergreifende Flächen im Ruhrgebiet mit einer Gesamtgröße von 1300 Hektar für gewerbliche und industrielle Entwicklung. Mit einem von CDU und SPD beantragten Ergänzungsbeschluss hoffen die Gemeinde Schermbeck und die Stadt Dorsten, dass sich eine Streitfrage zwischen kommunalen und regionalen Planern lösen lässt: Der Tausch der Fläche Emmelkamp gegen das Rüster Feld.

Die Regionalplanung hatte in diesem Gesamtpaket an der Fläche Emmelkamp zwischen Schermbeck und Holsterhausen festgehalten. Dieses Areal wollen aber weder Schermbeck noch Dorsten als Gewerbefläche entwickeln. Auch eine Bürgerinitiative hat sich dagegen bereits gegründet.

Vielmehr haben Stadt und Gemeinde bereits früh dafür plädiert, das Rüster Feld („Gärtnersiedlung“) an der Dorstener Straße als Kooperationsstandort zu entwickeln. Der RVR hatte bislang stets abgelehnt, weil der „Anschluss ans Siedlungsgebiet“ fehle.

Am Freitag hat das Ruhrparlament nun zwar das Gesamtpaket in der RVR-Fassung verabschiedet. Die Politik hat aber den Regionalplanern zugleich deutlich aufgegeben, auf die Kommunen zuzugehen und in den strittigen Fällen Gespräche zu führen über mögliche Ersatzflächen. Nach Überzeugung der Gemeinde Schermbeck und der Stadt Dorsten sowie nach gutachterlichen Stellungnahmen ist das Rüster Feld sehr gut geeignet für die Entwicklung von Industrie- und Gewerbeflächen.

Tobias Stockhoff, Bürgermeister der Stadt Dorsten: „Wir nehmen CDU und SPD im Ruhrparlament beim Wort und erwarten jetzt zeitnah konstruktive Gespräche mit der RVR-Leitung und der Regionalplanung über einen Flächentausch. Wichtigster Diskussionspunkt ist sicherlich die Frage, wie nah neue Gewerbeflächen an Siedlungen liegen müssen. Ob dieses neue Ziel der Landesplanung wirklich der entscheidende Punkt ist, sei dahingestellt. Uns geht es vielmehr darum, eine gut an Autobahn und Bundesstraße angebundene Fläche zu entwickeln, die schon heute in großen Teilen gewerblich genutzt wird. Immerhin haben wir mit dem Rüster Feld schon eine Alternative, für die es eine breite politische Mehrheit gibt und zu der rechtliche und umwelttechnische Stellungnahmen vorliegen.“

Mike Rexforth, Bürgermeister der Gemeinde Schermbeck, ergänzt: „Wichtig ist, dass die Regionalplanung nun wirklich zeitnah ihrem Auftrag aus dem Ruhrparlament nachkommt und das Gespräch mit uns führt. In der ganzen Sache besteht Zeitdruck, weil die Frist für eine Klage gegen den Regionalplan in einem Jahr abläuft. Wir müssen also zügig erfahren, wohin die Reise geht, damit wir nötigenfalls eine juristische Klärung vorbereiten können.“

Beide Bürgermeister betonen zugleich, dass völlig unabhängig vom Beschluss der RVR-Rahmenplanung die Fläche Emmelkamp weiterhin keine Rolle spielen wird: „Diese Fläche ist nicht gewünscht, bleibt reine Theoriefläche und es wird dazu auch kein Verfahren eingeleitet“, so Bürgermeister Stockhoff.

Beide Kommunen betonen nach einem Telefonat mit Regionaldirektorin Karola Geiß-Netthöfel am Dienstagmorgen, dass es sich bei den Aussagen des RVR-Pressesprechers zum Rüster Feld der Dorstener Zeitung gegenüber nur um eine aktuelle Bewertung gehandelt habe. Weitere Argumente würden bei der gemeinsamen Suche nach einer Ersatzfläche zum Emmelkamp geprüft und Rahmenbedingungen könnten sich bekanntlich ändern. Die Aussagen des RVR-Pressesprechers bezogen sich daher nur auf den aktuellen Stand.

Quelle: www.dorsten.de