Tag der Teilzeitberufsausbildung am 23. September 2021

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By Schmitz,

Fachkräftemangel und Nachwuchsprobleme: Eine Teilzeitausbildung ist für Unternehmen eine unterschätzte Möglichkeit, ihren Fachkräftebedarf zu decken.

Das Bündnis für Teilzeitberufsausbildung in der Emscher-Lippe Region hat es sich zum Ziel gemacht, diese gleichwertige Ausbildungs-Alternative sichtbarer zu machen und lädt am 23. September 2021 zum Tag der Teilzeitausbildung ein. Die kostenlose Veranstaltung informiert über die Chancen einer Teilzeitausbildung und zeigt Best-Practice-Beispiele von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Teilzeitauszubildenden aus der Emscher-Lippe-Region.

Die Veranstaltung findet im Bildungszentrum des Handels in Recklinghausen, sowie online über Zoom statt. Um 18 Uhr geht es los! Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen und Zugangsdaten unter www.emscher-lippe.de/teilzeitberufsausbildung.

Kostenlose Gründungsberatung in Dorsten – neue Termine am 25.08.2021

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By Schmitz,

Das STARTERCENTER des Kreises Recklinghausen bietet in Kooperation mit der Wirtschaftsförderung in Dorsten GmbH (WINDOR) am Mittwoch, 25. August 2021, in der Zeit von 09.00 – 12.00 Uhr wieder individuelle Beratungsgespräche für Gründungswillige vor Ort an.

Die kostenfreien Beratungen stehen allen Menschen offen, die sich über das Thema „Selbständigkeit“ grundsätzlich informieren möchten, sind insbesondere jedoch auch für diejenigen gedacht, die schon konkrete Vorstellungen über eine Existenzgründung haben und diese im Einzelgespräch weiter intensivieren und auf Umsetzungsfähigkeit prüfen lassen möchten.

Neben Tipps zur Businessplanerstellung, Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten und administrativen Notwendigkeiten können auch andere Themen wie z.B. Marketing, persönliche Voraussetzungen oder Kalkulation im Rahmen der Erstberatung behandelt werden.

Die Beratungsstunden finden in den Räumen der WINDOR, Bismarckstr. 24, 46284 Dorsten statt. Eine Anmeldung ist erforderlich. Tel. 66 34 51.
Weitere Informationen zum Thema „Existenzgründung“ erhalten Sie auch unter Tel. 66 34 60 (Herr Arno Schade).

Neue Coronaschutzverordnung gültig ab 20. August

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Die nordrhein-westfälische Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 in einer neuen Fassung der Coronaschutzverordnung konsequent um.

Diese tritt am Freitag, 20. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann in Nordrhein-Westfalen damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr.

Die neue Verordnung ist damit geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3-G-Regel“). Die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaberinnen und -inhaber.

Da die Verordnung aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen mehr vorsieht, bedarf es keiner konkreten Festlegung von Indikatoren des Infektionsgeschehens. Das Infektionsgeschehen wird vielmehr nach wie vor täglich vom Gesundheitsministerium unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet: neben der Zahl der Neuinfektionen werden die Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R-Wertes sowie der Grad der Immunisierung der Bevölkerung berücksichtigt. Die Regeln der Coronaschutzverordnung werden anhand dieser Kriterien mindestens alle vier Wochen überprüft.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Wir stehen an einer entscheidenden Schwelle zur Normalität. Ein immer größerer Teil der Gesellschaft ist geimpft und damit fast sicher vor schweren Krankheitsverläufen geschützt. Für diese Menschen darf der Staat keine deutlichen Einschränkungen mehr machen. Mit einer konsequenten Umsetzung der 3G-Regel tragen wir dieser Situation Rechnung – wir schützen die Ungeimpften, ohne die Geimpften einzuschränken. Trotz dieser gebotenen Normalisierung gilt: Die Pandemie ist leider noch nicht überwunden. Nur Impfen bringt uns eine volle Normalität. Bis dahin sind die Maskenpflicht in Innenräumen und mehr Coronatests für Nicht-Geimpfte erforderlich.“

Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Quelle: www.land.nrw

NRW-Sonderförderprogramm für Nutzfahrzeuge

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Das Land Nordrhein-Westfalen macht kleinen und mittleren Unternehmen, Handwerksbetrieben und Kommunen, die ein batterieelektrisches Fahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug anschaffen möchten, ein neues Förderangebot.

Sowohl Kauf als auch Leasing werden ab September 2021 für die Dauer von drei Monaten im Rahmen einer Sonderaktion mit Zuschüssen von 50 Prozent bei Batteriefahrzeugen und 80 Prozent bei Brennstoffzellenfahrzeugen auf den Kaufpreis gefördert. Wer also ein E-Nutzfahrzeug für 50.000 Euro (netto) anschafft, kann über das Programm 25.000 Euro an Zuschüssen erhalten. Attraktiver war der Umstieg auf Elektromobilität für KMU und Handwerksbetriebe somit nie.

Die Mittel des aus einem EU-Sondertopf (EU-REACT) gespeisten Förderprogramms sind allerdings begrenzt. Maximal 25 Millionen Euro an Fördermitteln können bewilligt werden. Der Antrag muss nach Start des Förderprogramms im September innerhalb von drei Monaten eingehen.

Weitere Details zum Förderprogramm finden Sie hier im Merkblatt.

Online-Veranstaltung

Ausführliche Informationen zu dem neuen NRW-Sonderförderprogramm werden in einer Info-Veranstaltungen von ElektroMobilität NRW ausführlich vorgestellt.
Die Online-Veranstaltung für Unternehmen findet am 26. August 2021 statt, von 15 bis 16 Uhr. Bei diesen Veranstaltungen besteht auch die Möglichkeit für die Teilnehmenden, ihre Fragen zu stellen.

Jetzt anmelden.

 

eTransporter – Herstellerübersicht

Die Liste von Transportern mit Elektroantrieb wächst, die Reichweite mit 300 km ist für viele Anwendungen gut geeignet, siehe Übersicht der NOW „Transporter (N1/N2)“:

https://www.elektromobilitaet.nrw/unser-service/marktuebersicht-e-fahrzeuge/

https://www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de/praxis/fahrzeugdatenbank/

Anhängerlasten

Die Transporter von PSA / Stellantis (Opel/Peugeot/Citroen) sind mit Anhängerkupplung / Anhängerlast 1.000 kg verfügbar, siehe „Liste Anhängerlasten von eTransportern“ unter https://win-dor.de/alternative-antriebe/fuer-handwerker/

Förderung für Kauf & Leasing

Ein eTransporter liegt etwa bei 40.000 € netto (Bsp. Stellantis), mit der für September angekündigten Förderung von 50% des Landes NRW für Kauf als auch Leasing sollen Unternehmen (KMU) jetzt einsteigen!

Überbrückungshilfe PLUS und Restart-Prämie

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By Schmitz,

Damit möglichst alle gut durch diese Krise kommen, stellt die Bundesregierung umfassende Unterstützung bereit: Die Überbrückungshilfen für Unternehmen wurden kontinuierlich weiterentwickelt und stehen als Überbrückungshilfe III Plus bis zum 30. September 2021 zur Verfügung. Für Soloselbstständige bietet die Neustarthilfe Plus bis Ende September 2021 zielgerichtete Unterstützung. Darüber hinaus gibt es Hilfen der Länder für Härtefälle, ein umfangreiches Kredit-Sonderprogramm der KfW sowie zahlreiche steuerliche und weitere Erleichterungen. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten aktuellen Hilfen im Überblick.

Was ändert sich im Vergleich zur Überbrückungshilfe III? Änderungen und Erweiterungen auf einem Blick:

  • Förderzeitraum: 1. Juli bis 30. September 2021
  • Restart-Prämie“: Einführung einer Personalkostenhilfe für Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
    • Für die Reisebranche durch Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
    • Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche durch Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August 2021 sowie Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
    • Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender.
  • Erhöhung des Vorschusses der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro für Juli bis September 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus für Soloselbständige, die ansonsten keine Fixkosten geltend machen können.

Weitere Informationen zur Überbrückungshile PLUS finden Sie hier.

Eine Übersicht über weitere Hilfsprogramme (inkl. Neustarthilfe und Neustarthilfe PLUS) finden Sie hier.