Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

Veröffentlicht am: 31. Mai 2022 um 08:13 Uhr

Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert. Damit fällt zum 26. Mai 2022 auch die Verpflichtung zu „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ in den Betrieben weg.

Nach dem Auslaufen der Homeofficepflicht und dem Ende der 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz sind längst wieder mehr Beschäftigte in die Betriebe zurückgekehrt. Bis zum 25. Mai 2022 gelten dort noch die Vorgaben der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wie Lüften, Maskenpflicht und Abstand. Da sie nicht verlängert wird, enden zu Himmelfahrt am 26. Mai alle besonderen Corona-Vorschriften des Gesetzgebers in den Betrieben. Nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes sind Arbeitgeber jedoch weiterhin gehalten, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Basisschutz am Arbeitsplatz wird nicht verlängert

Das Bundeskabinett hatte bereits im März Lockerungen für Betriebe beschlossen. Für einen Übergangszeitraum bis zum 25. Mai 2022 waren nach der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aber noch spezifische, an die betrieblichen Anforderungen und das regionale Infektionsgeschehen angepasste Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes für Betriebe aufrechtzuerhalten, um das Pandemiegeschehen in Unternehmen möglichst niedrig zu halten.

Zu diesen grundlegenden und  bewährten Maßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands sowie das infektionsschutzgerechte Lüften (AHA+L-Regel).

Nun endet die rechtliche Grundlage für die Basismaßnahmen. Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird nicht über den 25. Mai 2022 hinaus verlängert. Hierfür bestehe angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen derzeit kein Anlass, sagte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums der Deutschen Presse-Agentur in Berlin.

Arbeitsschutzverordnung: Bisher Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Noch bis zum 25. Mai 2022 gilt nach der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:

  • Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
  • Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
  • Den Mitarbeitenden ist es zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Homeoffice, kostenlose Tests, Schutzmasken

Nicht zwingend, aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren sind auf ihre Erforderlichkeit hin vom Arbeitgeber zu prüfen:

  •  ob den Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden soll.
  • Um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren, ist zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können.
  • Geprüft werden soll auch, ob die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken für die Beschäftigten erforderlich ist.

Weiterhin Gefährdungsbeurteilung anpassen

Vor dem Hintergrund, dass relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche weiterhin nicht ausgeschlossen sind, weist das Arbeitsministerium Arbeitgeber darauf hin, dass Arbeitgeber entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes weiterhin aufgefordert sind, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Weitere Informationen unter:

www.bmas.de

Quelle: www.haufe.de