Coronaregionalverordnung tritt ab 12. Januar in Kraft

Veröffentlicht am: 11. Januar 2021 um 22:27 Uhr
Ab Dienstag (12.01.2021) tritt die Coronalregionalverordnung – für den Kreis Recklinghausenund damit auch die Stadt Dorsten in Kraft.
Diese Regionalverordnung ist auch für die Menschen in und um Dorsten mit Bewegungseinschränkungen („15km-Regel“) verbunden.
Den genauen Text der Coronaregionalverordnung (ab 12.01.2021) findet Sie hier: https://www.land.nrw/…/2021-01-11_coronaregionalvo.pdf
In der Coronalregionalverordnung des Landes NRW heißt es u. a.:
„§ 1 – Eingeschränkter Bewegungsradius
(1) Im Gebiet
– des Kreises Recklinghausen
gelten aufgrund eines besonderen, nicht auf eine bestimmte Einrichtung eingrenzbaren Infektionsgeschehens die nachfolgenden Beschränkungen.
(2) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.
(3) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur aufsuchen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.
(4) Von den Beschränkungen des Bewegungsradius nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen sind
1. die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen,
2. der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine
Begleitung bei diesem Besuch,
3. der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4. Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
5. die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
6. die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,
7. Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden
Fassung zulässig sind.
Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen im Hinblick auf das Infektionsgeschehen der in § 1 Absatz 1 Kreise und kreisfreien Städte fortlaufend und passt die Regelungen dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.“
Das Land Nordrhein-Westfalen hat damit ab Dienstag geregelt, dass „die in den Bund-Länder-Beratungen festgelegten Beschränkungen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort außerhalb des Kreises) für den Kreis Recklinghausen gelten.“