Energiesparverordnung gültig ab 01. September

Veröffentlicht am: 01. September 2022 um 15:13 Uhr

Um eine Notsituation bei der Energieversorgung im Winter zu vermeiden, müssen Politik, Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin zusammenarbeiten: Jede eingesparte Kilowattstunde, egal ob von öffentlichen Einrichtungen, von Bürgerinnen und Bürgern oder von der Wirtschaft, hilft gegen die Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen.

Die beschlossenen Verordnungen für kurz- und mittelfristige Energiesparmaßnahmen bilden dafür den Rahmen. Sie beinhalten konkrete Maßnahmen für die kommende und die übernächste Heizperiode und richten sich an die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.

Es braucht eine nationale Kraftanstrengung

„Die Bundesregierung verfolgt konsequent ihre Politik, um von russischen Energielieferungen unabhängig zu werden“, so Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz. „Es kommt aber auch ganz wesentlich darauf an, deutlich mehr Gas einzusparen: in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen, in möglichst vielen Privathaushalten. Dafür leisten die heute im Kabinett verabschiedeten Verordnungen einen wichtigen Beitrag. Wir stehen vor einer nationalen Kraftanstrengung, und es braucht ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft. Jeder Beitrag zählt.“

Die Energiesparmaßnahmen dienen auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Angesichts der von Russland künstlich verursachten Gasknappheit haben sich die EU-Staaten verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August dieses Jahres um mindestens 15 Prozent zu verringern.

Hier ein Überblick über beschlossenen Energiesparmaßnahmen  (kurzfristige Maßnahmen, mittelfristige Maßnahmen)

Schnellere Information über gestiegene Gaspreise

Mieterinnen und Mieter können die Raumtemperaturen in ihren Wohnungen auch dann freiwillig absenken, wenn vertraglich eine höhere Mindesttemperatur vereinbart ist, die höher liegt als sie zum Schutz der Wohnung vor Schäden erforderlich wäre.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen schneller informiert werden, wie sehr die Gaspreise für ihre Heizung steigen und so zu sparsamem Heizen motiviert werden. Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr energieintensiv beheizt werden.

Weniger Bürofläche heizen und Warmwasser abschalten

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden.

Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung einschränken

Die Nutzung von leuchtenden beziehungsweise lichtemittierenden Werbeanlagen wird für bestimmte Zeiten untersagt. Hierdurch reduziert sich der unnötige Energieverbrauch vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor.

Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

Die Regelungen treten zum 1. September in Kraft und gelten bis Februar 2023.

Heizungen optimieren

Gebäudeeigentümer werden zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude verpflichtet. Dies umfasst eine Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Eigentümer größerer Gebäude sollen verpflichtet werden, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen.

Wenn der Bundesrat der Verordnung zustimmt, treten die Regelungen zum 1. Oktober in Kraft und gelten für zwei Jahre.

 

Quelle: www.bundesregierung.de