Geänderte Medizinprodukt-Abgabeverordnung: Antigen-Schnelltest für bestimmte Unternehmen

Veröffentlicht am: 17. Februar 2021 um 09:51 Uhr

Durch eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) dürfen seit dem 2. Februar 2021 auch Unternehmen und Einrichtungen, die eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit anbieten, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde, Antigen-Schnelltests zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 beziehen und nutzen.

Dazu gehören u. a. Unternehmen und Einrichtungen nach § 2 Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aus den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr und zudem aus den Sektoren Staat und Verwaltung.

Die Unternehmen und Einrichtungen dürfen nunmehr auf Grundlage der geänderten MPAV solche Antigen-Schnelltests direkt vom Hersteller, beim entsprechenden Großhandel oder bei Apotheken selbst beziehen und durch geschultes Personal (das nicht medizinisches Personal sein muss!) anwenden (lassen).

Das heißt konkret, dass diese Unternehmen und Einrichtungen regelmäßige Testungen für ihre Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher anbieten können und diese Tests zum Bestandteil ihres Hygiene- und Schutzkonzeptes machen können, idealerweise unter Beratung durch den jeweiligen betriebsärztlichen Dienst oder die Berufsgenossenschaft.

 

Weitere Informationen inklusive FAQ erhalten Sie unter www.bundesgesundheitsministerium.de