Zuschuss: Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP)

Veröffentlicht am: 27. Mai 2021 um 08:02 Uhr

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, wenn sie betriebliche Investitionen vornehmen und die zu fördernde Betriebsstätte in einem Fördergebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.

In verschiedenen Wirtschaftsbereichen ist die Förderung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.

Verwendungszweck

Gefördert werden Investitionsvorhaben, durch die Dauerarbeitsplätze neu geschaffen oder gesichert werden, sowie Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Schulung und zur Markteinführung innovativer Produkte:

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte, ausgenommen reine Betriebsverlagerungen,
  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Erstmaliger Erwerb bzw. erstmalige Errichtung einer Betriebsstätte innerhalb von 60 Monaten nach Gründung,
  • Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte,
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte und grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Maßnahmen im Bereich Schulung in gewerblichen KMU, wenn diese Maßnahme für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bzw. für seine weitere Entwicklung von besonderer Bedeutung ist,
  • Maßnahmen zur Markteinführung neuer innovativer Produkte durch KMU in der Gründungsphase, die maßgeblich vom Unternehmen selbst entwickelt worden sind.

Umfang und Konditionen

Förderart: Zuschuss

Förderumfang und -höhe bei Investitionsvorhaben: Der Umfang der Förderung ist abhängig von der Art des Vorhabens, der Größe des Unternehmens und dem Investitionsort und beträgt in den C-Fördergebieten für Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen

  • max. 30% für kleine Unternehmen
  • max. 20% für mittlere Unternehmen und
  • 10% für große Unternehmen, max. 7,5 Mio. €

sowie für Arbeitsplatz sichernde Maßnahmen max. 15% für kleine und maximal 15% für mittlere Unternehmen.

In den D-Fördergebieten beträgt der Förderumfang für Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen

  •  max. 20% für kleine Unternehmen
  •  max. 10% für mittlere Unternehmen und
  •  10% bzw. max. 200.000 € für große Unternehmen auf Basis der De-Minimis-Regelung

sowie für Arbeitsplatz sichernde Maßnahmen max. 20% für kleine und max. 10% für mittlere Unternehmen.

Nach Bundesregelung Kleinbeihilfen (max. 1.800.000 €) bzw. nach der De-Minimis-Verordnung (max. 200.000 €)

  • kleine Unternehmen 50%
  • mittlere Unternehmen 40%
  • große Unternehmen 30%

Förderfähige Ausgaben: Bei Investitionsvorhaben beträgt die max. Höhe der förderfähigen Ausgaben je gefördertem Dauerarbeitsplatz

  • 500.000 € bei Arbeitsplatz schaffenden Maßnahmen und
  • 300.000 € bei Arbeitsplatz sichernden Maßnahmen

Förderumfang und -höhe bei nicht-investiven Vorhaben: Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

  • Schulungen:
    • bis zu 40% in C-Fördergebieten und
    • bis zu 35% in den D-Fördergebieten
    • insgesamt max. 50.000 €
  • Markteinführung innovativer Produkte: 50% der förderfähigen Ausgaben, max. 200.000 € auf Basis der „De-Minimis“-Regelung

Voraussetzungen

Zwingende Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Grundsätzlich gilt Teil II des GRW-Koordinierungsrahmens „Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung“ in der jeweils geltenden Fassung.
  • Die zur Förderung anstehenden Betriebsstätten müssen sich innerhalb der Fördergebiete der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ befinden.
  • In den Fällen der Nrn. 1 bis 5 müssen neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden.
  • Bei Investitionsvorhaben dürfen die dem Antrag zugrunde liegenden förderfähigen Ausgaben 150.000 EUR nicht unterschreiten.
  • Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der formgebundene Antrag bei der NRW.BANK eingegangen ist.

Grundsätzlich werden nur Vorhaben gefördert, die innerhalb von 42 Monaten durchgeführt werden. Die Verlängerung dieses Zeitraums ist auf begründeten Antrag möglich, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe der Verzögerungen nicht zu vertreten hat. Dies kann der Fall sein, wenn

  • Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
  • staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung unvorhersehbar verzögert haben,
  • schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.nrwbank.de