Überbrückungshilfe für Selbstständige wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Veröffentlicht am: 22. September 2020 um 07:11 Uhr

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen wird verlängert: Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU), Selbstständige und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können noch bis Ende 2020 Überbrückungshilfe beantragen.

Zudem wurden einige Änderungen zur Überbrückungshilfe beschlossen. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die kommenden vier Monate (September bis Dezember) bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Weiterhin gilt: Die Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden.

Corona-Überbrückungshilfe bis Ende 2020: Überblick

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.

Die Fördersätze werden erhöht: Künftig werden erstattet

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher: 80% der Fixkosten),

  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher: 50% der Fixkosten) und

  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher: bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt.

 

Weitere Informationen finden Sie unter www.wirtschaft.nrw

 

Quelle: www.steuertipps.de