Frohe Festtage!

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By Schmitz,

Ein bewegtes Jahr voller anstrengender Momente und persönlicher Entbehrung geht zu Ende. Wohl kaum einer konnte sich Anfang des Jahres vorstellen, was da auf jeden Einzelnen in 2020 zu kommt.

Bekanntlich ist jede Krise auch eine Chance. In diesem Jahr hatten wir genügend Anlass über diese Weisheit nachzudenken und wir sind zu dem Entschluss gekommen: Es stimmt!

Mit gemeinsamer Kraft haben wir viele Herausforderungen gemeistert und das Beste aus der Situation gemacht. Dafür möchten wir Ihnen und Ihren Mitarbeitern danken!

Mit einem unfassbaren Tempo rauschen derzeit die Tage und Wochen an einem vorbei. Umso wichtiger ist es auch einmal innezuhalten und zur Ruhe zu kommen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien daher eine besinnliche Weihnachtszeit und fürs das neue Jahr besonders Gesundheit, Zufriedenheit und Erfolg!

Auch in diesem Jahr haben wir auf Grußkarten verzichtet und für die mobile Jugendhilfe gespendet.

Ihr WINDOR-Team

Kanalhafen: Mietvertrag mit der Firma Ruhrmann Logistik verlängert

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By Schmitz,

Die städtische Tochtergesellschaft WINDOR GmbH, als Eigentümer des Dorstener Kanalhafens (Hafenrecht und Grundstück), hat den Mietvertrag mit dem der derzeitigen Betreiber, der Ruhrmann Logistik GmbH & Co. KG, verlängert.

Mit der Dorstener Hafen-Speditionsgesellschaft betreibt Ruhrmann am Wesel-Datteln-Kanal einen Hafen, der auf den Umschlag von Massengütern sowie auf Roll-on-/Roll-off-Verladungen spezialisiert ist. Auf dem Gelände befindet sich darüber hinaus eine Transportbetonanlage der Elskes Transportbeton GmbH & Co. KG.

Die vertragliche Einigung bietet für alle Beteiligten Sicherheit für weitere 10 Jahre. Zudem bestehen Optionen auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses hinaus. Ruhrmann beabsichtigt den Standort weiter auszubauen und die Umschläge zu sichern bzw. zu erhöhen.

Der Hafenstandort sichert für Dorsten die bimodale Verkehrsanbindung (Wasserstraße und Straße). Zudem bestehen in Verbindung mit der ebenfalls in WINDOR-Eigentum stehenden Hafenanschluss-bahnstrecke (V80) perspektivisch die Aussichten auf einen direkten trimodalen Anschluss (Wasser, Straße und Schiene) zu erreichen. Aufgrund der örtlichen Nähe der Infrastrukturen besteht, wenn auch in geringem Umfang, bereits heute die Möglichkeit Güter auf drei Verkehrswegen nach Dorsten zuzuführen.

Historischer Abriss:

Die heutige WINDOR GmbH wurde im Jahr 1924 mit Bau des Wesel-Datteln-Kanals gegründet, damals noch als Dorstener Hafen- und Betriebsgesellschaft. Über die Jahre hinweg veränderten sich die Aufgaben und Handlungsstränge der Gesellschaft. Neben dem reinen Hafenbetrieb kamen in den Folgejahren die Aufgabenbereiche „Energieversorgung“ und „Betrieb einer Eisenbahnstrecke“ hinzu. Es wurde daher zwischenzeitlich die DVBG – Dorstener Versorgungs- und Betriebsgesellschaft mbH – gegründet. Anfang der 2000er Jahre wurden das kommunale Wirtschaftsförderungsamt sowie Teile des städtischen Liegenschaftsamtes in die Gesellschaft überführt, damit wurde die WINDOR GmbH ins Leben gerufen.

BAM! ActionWoche – Berufe aussuchen, Praktika & Ausbildung finden

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By Schmitz,

Vom 25. bis zum 30. Januar 2021 findet die BAM! ActionWoche statt. Eine Woche lang bieten Unternehmen und Institutionen in ihren Räumlichkeiten oder per Videochat diverse Angebote zu ihren Ausbildungsberufen in 2021/2022 an. Das können Vorträge, Arbeitsplatzbesichtigungen, Info- und Bewerbungsgespräche und andere spannende Dinge sein. Alle Unternehmen und Institutionen sind aus Dorsten und Umgebung.

Dieses Projekt ist ins Leben gerufen worden, damit Schülerinnen und Schüler in Zeiten von Corona trotzdem den Kontakt zu den Ansprechpartnern in den Betrieben bekommen.

Die BAM! ActionWoche bietet Schülern, Eltern und Lehrern

  • Informationen über Praktika, Ausbildungsplätze und duales Studium in Dorsten
  • ein erlebnisorientiertes Actionprogramm in den Betrieben
  • Kontakt zu ortsansässigen und ortsnahen potentiellen Ausbildungsbetrieben
  • die Möglichkeit, praktischen Unterricht zu gestalten

… und Unternehmen

  • eine frühzeitige Möglichkeit, das eigene (Ausbildungs-) Angebot vorzustellen
  • einen direkten und unkomplizierten Kontakt mit Jugendlichen und deren Eltern
  • die Chance, sich als Ausbildungsbetrieb bekannt zu machen

Weitere Informationen finden Sie unter www.bamdorsten.de

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 16. Dezember

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By Schmitz,

Die Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von Sonntag in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt.

Danach gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen.
 
„Die Zahlen der letzten Wochen haben verdeutlicht, dass unsere bisherigen Maßnahmen zwar geholfen haben, um den massiven Anstieg der Neuinfektionen zu durchbrechen. Sie haben aber nicht gereicht, um den Trend im Infektionsgeschehen umzukehren. Und das ist dringend nötig. Wir werden daher den MPK-Beschluss konsequent umsetzen”, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Die neuen Regeln werden uns allen viel abverlangen – gerade in dieser Jahreszeit. Wir sind soziale Wesen. Solch massive Kontaktbeschränkungen – noch dazu an Weihnachten – liegen nicht in unserer Natur. Das Virus ist aber auch an Heiligabend ansteckend. Ich appelliere deshalb an alle Bürgerinnen und Bürger, diszipliniert, aber auch mit einem offenen Auge für unsere Mitmenschen durch den Lockdown zu gehen.“
 
Zusätzlich zu den Regelungen, die bereits zum 1. November 2020 in Kraft getreten sind („Lockdown light“) gelten ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, folgende Regelungen:
 
Kontaktbeschränkungen

  • Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.
  • Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.

 
Religiöse Feiern

  • Es bleibt bei der bewährten Vorgehensweise, dass die Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale Infektionsgeschehen Gottesdienste etc. in Präsenz überhaupt zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen das erfordern.

 
Handel

  • Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind
    • der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
    • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
    • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
    • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
    • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
    • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
    • Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
    • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
  • Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
  • In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.
  • Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.

 
Dienstleistungen

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, auch Friseure), sind untersagt.
  • Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern.
  • Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.
  • Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).

 
Pflegeheime

  • In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.

 
Bildungseinrichtungen und Bibliotheken

  • Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht gestattet.
  • Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.
  • Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen ermöglichen.
  • Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.

 
Sport, Freizeit, Pyrotechnik und Reisen

  • Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.
  • Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.
  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
  • Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
  • Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.

 Versammlungen und Veranstaltungen

  • Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.
  • Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
  • Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.

Quelle: Land NRW

Immobilienservice & Wegweiser durch die Verwaltung

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By Schmitz,

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Wegweiser durch die Verwaltung

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Immobilienservice

Wegweiser durch die Verwaltung